5. Januar 2007
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23:18
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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73525 Schwäbisch Gmünd
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Für Sie bietet sich hier die Prüfungsanfechtung an, mit dem Ziel, dass die gegebene Note aufgehoben und eine höhere, d.h. bessere Note vergeben wird.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung im Bereich der Rechtswissenschaften (Jura), das Verfahren läuft folgendermaßen:
Das Verfahren der Prüfungsanfechtung ist von dem Inhalt der Prüfungsanfechtung zu unterscheiden.
A)Verfahren der Prüfungsanfechtung
Zunächst ist gegen die Erlassbehörde (in der Regel die Universität) das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Hat dieses Erfolg, ist das Verfahren beendet. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Die Widerspruchs- und die Klagfrist betragen beide jeweils einen Monat.
Das Widerspruchsverfahren wurde von Ihnen ja schon erfolglos durchlaufen, so dass nur noch die Möglichkeit der Klage verbleibt.
B) Inhalt der Prüfungsanfechtung
Im Rahmen der Prüfungsanfechtung ist hier zu untersuchen, ob die gegebenen Fragen richtig/vertretbar beantwortet sind und dies auch entsprechend bewertet wurde. Dies kann im Einzelfall sehr schwierig sein, Ggf. muss hier ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
Fehlerhafte Beurteilungen sind allerdings grundsätzlich schwieriger nachzuweisen als Verfahrensfehler. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Prüfer im Gerichtsverfahren als Zeugen auftreten und dort die von ihnen einmal (in der Prüfung) eingenommene Position meistens recht stur verteidigen.
Ein Anwaltszwang besteht für das Widerspruchsverfahren und das Klageverfahren in erster Instanz nicht. Bei der Wichtigkeit Ihrer Endnote im Bezug auf Ihren weiteren Berufsweg ist aber eine Beauftragung eines Anwaltes dringend zu empfehlen.
Beachten Sie bitte auch noch, dass für die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung, ein Streitwert von 15.000,-- € von den Gerichten angesetzt wird.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Kontaktieren Sie mich einfach unter der unten angegebenen Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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Rückfrage vom Fragesteller
6. Januar 2007 | 10:44
Die Klagebegründung werde ich ohne Rechtsanwalt formulieren. Zum Hauptverhandlungstermin werde ich mit einem Rechtsanwalt auftreten.
Ich wiederhole nochmals meine Frage: wie lautet der Klageantrag, den ich stellen muss in meinem Fall ganu konkret?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Januar 2007 | 12:18
Sehr geehrter Fragesteller,
werde Ihnen ein Formulierungsbeispiel bzgl. des Klagantrages am nächsten Werktag per E-Mail zukommen lassen.
MFG