25. Mai 2016
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11:54
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die Eltern haften für den Bedarf des Kindes entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
als Teilschuldner.
Dieses gilt auch dann, wenn beide Elternteile einer ihnen jeweils zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgehen und ihre
Leistungsfähigkeit wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit nur aufgrund fiktiver Einkünfte begründet werden kann.
Die Zurechnung fiktiven Einkommens ist für jedes Unterhaltsverhältnis gesondert zu beurteilen und setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige im jeweiligen Unterhaltsverhältnis gegen seine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit verstoßen hat. (BGH, Urt.v. 30.07.2008, Az.: XII ZR 126/06).
Allerdings ist zu bedenken, dass diese fiktive Anrechnung nicht zulasten des Kindes bei der Berechnung der Haftungsanteile durchgeführt wird, wenn der andere Elternteil den Unterhalt zahlen kann, was sich aus § 1603 II BGB ergibt.
Diese fiktive Abrechnung wäre dann nur bei einem Ausgleichsanspruch, den Sie gegen die Kindesmutter durchführen müssten, maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg.
Rückfrage vom Fragesteller
27. Mai 2016 | 07:16
Guten Tag,
wenn ich das richtig verstanden habe, lautet die Antwort grundsätzlich "ja" und die Erwerbsobliegenheit ist analog des nachehelichen Unterhalts an die geschiedene Frau anzuwenden?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Mai 2016 | 07:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
da haben Sie so richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg.