Erweitertes Führungszeugnis für Altenpflegeschule
Zusammenfassung
Erscheint meine Verurteilung nach Jugendstrafrecht im erweiterten Führungszeugnis für meine Altenpfleger-Ausbildung?
Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) werden im Erziehungsregister eingetragen, das ein besonderer Teil des Bundeszentralregisters ist. Diese Einträge werden in der Regel mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt und müssen nicht offenbart werden. Sie tauchen nicht im Führungszeugnis auf. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, der Schule ein Führungszeugnis vorzulegen (mit Ausnahme nach § 72a SGB VIII), allerdings kann die Schule den Vertragsabschluss von der Vorlage abhängig machen.
Ich möchte im März diesen Jahres meine Ausbildung zum Altenpfleger beginnen, habe jedoch jetzt einen Brief bekommen und soll ein erweitertes Führungszeugnis für die Schule beantragen. Mein Problem ist, dass ich wegen sexuellem Missbrauch von Kindern durch Schriften und Besitz von Kinderpornografischen Dateien nach Jugendstrafrecht zu einem Freizeitarrest, 400€ Schadenswiedergutmachung und 6 Monate Kontakt zum Männerbüro verurteilt wurde. Mein Anwalt sagte mir, dass es nirgends auftauchen wird. Ich habe trotzdem Angst, dass ich die Ausbildung nicht machen darf. Bin ich dazu verpflichtet ein erweitertes Führungszeugnis der Schule vorzulegen? Schließlich besteht ja keinKKontakt zu Minderjährigen. Und ist es möglich den Eintrag vorher zu entfernen? Ich habe am Freitag, den 12.01. meine letzte Sitzung im Männerbüro. Die Schadenswiedergutmachung und den Freizeitarrest habe ich bereits hinter mir.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Ausbildung
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind im Allgemeinen nicht "verpflichtet", der Schule oder einem Arbeitgeber ein Führungszeugnis vorzulegen (Ausnahme:
§ 72a SGB VIII), aber die Schule ist auch nicht verpflichtet, einen Vertrag mit Ihnen abzuschliessen, kann dies also von der Vorlage abhängig machen.
Gegen Sie ist ein "Zuchtmittel" nach dem JGG verhängt worden. Diese werden im Erziehungsregister (ein bes. Teil des Bundeszentralregisters) eingetragen, idR mit Vollendung des 24. Lj. entfernt und müssen nicht offenbart werden. Sie tauchen nicht im Führungszeugnis auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
11. Januar 2018 | 10:13
Kann die Schule mir den Schulplatz wieder aberkennen wenn der Vertrag der Schule, sowie der Vertrag vom Arbeitgeber unterzeichnet ist und allen drei Parteien vorliegt?
Also steht meine Strafe nicht im "erweiterten" Führungszeugnis?
Das "einfache" habe ich vorliegen und dieses ist leer.
Auch habe ich Angst, dass ich am Ende der Ausbildung kein Examen erhalte.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Januar 2018 | 11:14
In Betracht käme lediglich eine Anfechtung zB wegen "arglistiger Täuschung" aber - s.o. - Sie müssen ja denSachverhalt nicht offenbaren, also gibt es mE keinen Anfechtungsgrund.
Sie haben doch keine "Strafe" im Rechtssinne (Jugendstrafe) bekommen, sondern es wurde lediglich ein "Zuchtmittel" verhängt. Nein, das taucht nicht auf.
Ob Sie ein Examen "erhalten" hängt davon ab, ob Sie die Prüfungen bestehen, nicht vom Willen der Schule.