Erteilter Auftrag über My Hammer

| 28. Juli 2014 11:26 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Schadensersatz


Beantwortet von


13:14
Ich habe einen Auftrag für die Herstellung eines Treppengeländers über My Hammer erteilt. Der Auftragnehmer hat aufgemessen und sich dann nicht mehr gemeldet. Trotz mehrerer schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Ankündigung von Schadenersatzforderungen gab es keinen Kontakt mehr.
Ich möchte nun die Differenz zum nächsthöheren Angebot einfordern.
Kann ich dies ohne das ich eine schrifltiche AB habe?
28. Juli 2014 | 11:59

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.

Leider beschreiben Sie nicht, wie konkret der Vertragsverhandlungsablauf war.

Spätestens jedoch mit den Aufmaßarbeiten könnte ein wirksamer Vertrag durch sogenannte konkludente Annahme (§ 151 BGB) zustande gekommen sein.

Anders verhält es sich, wenn Sie sich noch nicht über die wesentlichen Inhalte des Vertrages geeinigt haben, weil der Handwerker auf Grund des Aufmaßes ein Angebote machen wollte.

Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist. Ob das so ist, lässt sich Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen.

Bitte ergänzen Sie Ihre Schilderung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2014 | 13:02

Der Auftragnehmer hat den Auftrag ja angenommen, sonst hätte er nicht aufgemessen. Ein weiteres Angebot war nicht vereinbart.
Bei My Hammer gibt es nur Ausschreibung und Auftrag erteilen.
Weitere Verhandlungen sind hier nicht erforderlich.
Der Auftragnehmer hätte nur mitteilen müssen, das er den Auftrag nicht annimmt.
Für mich gilt hier, dass der Auftrag zustande gekommen ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2014 | 13:14

Wenn es zwei korrespondierde Willenserklärungen gibt, ist der Vertrag geschlossen wurden und auch über das Portal zu beweisen.

Treten Sie zurück und machen Sie Ihren Schaden geltend.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2014 | 14:08

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