28. Juli 2014
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11:59
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Leider beschreiben Sie nicht, wie konkret der Vertragsverhandlungsablauf war.
Spätestens jedoch mit den Aufmaßarbeiten könnte ein wirksamer Vertrag durch sogenannte konkludente Annahme (§ 151 BGB) zustande gekommen sein.
Anders verhält es sich, wenn Sie sich noch nicht über die wesentlichen Inhalte des Vertrages geeinigt haben, weil der Handwerker auf Grund des Aufmaßes ein Angebote machen wollte.
Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist. Ob das so ist, lässt sich Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen.
Bitte ergänzen Sie Ihre Schilderung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
28. Juli 2014 | 13:02
Der Auftragnehmer hat den Auftrag ja angenommen, sonst hätte er nicht aufgemessen. Ein weiteres Angebot war nicht vereinbart.
Bei My Hammer gibt es nur Ausschreibung und Auftrag erteilen.
Weitere Verhandlungen sind hier nicht erforderlich.
Der Auftragnehmer hätte nur mitteilen müssen, das er den Auftrag nicht annimmt.
Für mich gilt hier, dass der Auftrag zustande gekommen ist.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. Juli 2014 | 13:14
Wenn es zwei korrespondierde Willenserklärungen gibt, ist der Vertrag geschlossen wurden und auch über das Portal zu beweisen.
Treten Sie zurück und machen Sie Ihren Schaden geltend.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt