27. Mai 2019
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20:32
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sollten Sie insoweit nicht rechtzeitig von der Terminsaufhebung in Kenntnis gesetzt worden sein, ordnungsgemäße Ladung zum Termin vorausgesetzt, und daher nicht seitens des Gerichts entsprechend abgeladen worden sein, steht Ihnen im Einzelfall weiterhin Anspruch auf Zeugenentschädigung zu.
Sie sollten daher bei Gericht einen Antrag auf Zeugenentschädigung stellen. Diesen kann man entweder online heranziehen oder sich bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts (auch bei anderen Gerichten da es Formblätter sind) aushändigen lassen.
In diesem Antrag müssen Sie dann den Verdienstausfall als auch die Reisekosten entsprechend darlegen und ebenso darlegen, dass Sie zum Termin geladen und auch erschienen sind und de facto von einer Terminsabladung keine Kenntnis hatten.
Dass Gericht prüft dann die Erstattungsfähigkeit der von Ihnen geltend gemachten notwendigen Auslagen. Die Erstattungsfähigkeit bestimmt sich nach dem JVEG. Notwendige Reisekosten auch mittels eigenem PKW werden i.d.R. mit 0,25 EUR/km erstattet. Verdienstausfall ebenso, wenn dieser tatsächlich entstanden ist. Hier gelten aber Höchstgrenzen in Bezug auf den Arbeitslohn (21 EUR/h).
Der Antrag muss i.d.R. binnen 3 Monaten nach der Verhandlung gestellt werden, ansonsten erlischt der Anspruch.
Im Falle der Ablehnung des Antrag wäre sogar an eine Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu denken und über diesen Wege Schadensersatz einzufordern. So hat das OLG Dresden in seinem Urteil vom 18.04.2018 (1 U 1509/17) entschieden, dass dann wenn ein Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung aufhebt die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dafür sorgen müssen, dass den Verfahrensbeteiligten die Nachricht so rechtzeitig zugeht, dass diese vor der Anreise zum Termin von der Aufhebung Kenntnis erlangen können. Erfolgt die Abladung oder Terminsaufhebung nicht mehr rechtzeitig, dann besteht ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke