20. Juli 2012
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10:20
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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der Verein kann sehr umfangreich eigene Vorschriften erlassen (§ 25 BGB).
Sie schreiben, dass die Mitgliedschaft nur zum Jahresende (ordentlich) gekündigt werden kann.
Wenn bei unterjährigem Ausschluss eine anteilige Rückzahlung des Beitrags nicht geregelt ist, kann der Ausgeschlossene seinen Beitrag nicht zurückfordern.
Ich nehme an, dass auch unterjährig ordentlich aus dem Verein austretende / kündigende Mitglieder den vollen Jahresbetrag zahlen müssen, weil die Kündigung (zulässigerweise, § 39 Abs. 1 und 2 BGB) nur zum Jahresende möglich ist.
Der Vereinsausschluss ist eine Vereinsstrafe.
Der Ausgeschlossene soll nicht besser gestellt sein als ein ordentlich Austretender/ Kündigender.
Eine Rückforderung ist - vorbehaltlich einer Regelung in der Beitragsordnung - nicht möglich, der Verein kann seine Forderung gerichtlich - auch durch Mahnbescheid - geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt