Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach der Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 12. 12. 2001 - 5 AZR 294/00) und der überwiegenden Kommentierung, soll mit der Regelung in § 11 Abs. 3 ArbZG lediglich sichergestellt werden, dass mind. 1 Tag in der Woche arbeitsfrei ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führt in dem oben genannten Urteil dazu aus:
Die Regelung über Ersatzruhetage in § ARBZG § 11 ARBZG § 11 Absatz III ArbZG dient dem Arbeitszeitschutz und dem Ausgleich der geleisteten Arbeit durch Freizeit. Das ArbZG bewertet nicht Sonntags- und Feiertagsarbeit als gegenüber der Arbeit an Werktagen generell „wertvoller".
Ein Ersatzruhetag kann gem. § 11 Absatz III ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
Ähnlich auch: BAG, Urteil vom 23. 3. 2006 – 6 AZR 497/05.
Zu der Durchführung des Arbeitszeitgesetzes gibt es einen
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW vom 30. Dezember 2013 (III 2 – 8312). Dort ist zum Urlaub leider nichts geregelt, jedoch gilt der Ersatzruhetag auch bei Krankheit als abgegolten, wenn er vor dem Eintritt der Krankheit festgelegt wurde.
Da das Bundesarbeitsgericht in seiner Begründung von einem "ohnehin" freien Werktag spricht, könnte man davon ausgehen, dass ein Urlaubstag (der ja nicht ohnehin frei ist) nicht als Ersatzruhetag verrechnet werden darf.
Eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu Ihrer Frage leider nicht.
Es sprechen gute Gründe dafür, einen Urlaubstag nicht als Ersatzruhetag gelten zu lassen, insbesondere könnte der Arbeitnehmer dann gezwungen werden seinen Urlaub aufzubrauchen um die erforderlichen Ersatzruhetage einzuhalten.
Da die Rechtslage nicht klar ist, würde ich gegenüber dem Arbeitgeber (ggf. mit Hilfe des Betriebsrates) den Ersatzruhetag einfordern.
Durch einen Tarifvertrag, könnten die Regelungen zum Ersatzruhetag auch abgeändert werden. Diesbezüglich empfiehlt sich, falls eine Tarifbindung besteht, in dem einschlägigen Tarifwerk nachzusehen.
Der Ersatzruhetag muss unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG gewährt werden, so dass mind. 35 Stunden zusammenhängend arbeitsfrei sind. Ist dies nicht geschehen, so wurde der Ersatzruhetag nicht ordnungsgemäß gewährt.
Ich bedauere, dass ich Ihnen auf Ihre Frage keine eindeutige Antwort geben kann. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach der Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 12. 12. 2001 - 5 AZR 294/00) und der überwiegenden Kommentierung, soll mit der Regelung in § 11 Abs. 3 ArbZG lediglich sichergestellt werden, dass mind. 1 Tag in der Woche arbeitsfrei ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führt in dem oben genannten Urteil dazu aus:
Die Regelung über Ersatzruhetage in § ARBZG § 11 ARBZG § 11 Absatz III ArbZG dient dem Arbeitszeitschutz und dem Ausgleich der geleisteten Arbeit durch Freizeit. Das ArbZG bewertet nicht Sonntags- und Feiertagsarbeit als gegenüber der Arbeit an Werktagen generell „wertvoller".
Ein Ersatzruhetag kann gem. § 11 Absatz III ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
Ähnlich auch: BAG, Urteil vom 23. 3. 2006 – 6 AZR 497/05.
Zu der Durchführung des Arbeitszeitgesetzes gibt es einen
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW vom 30. Dezember 2013 (III 2 – 8312). Dort ist zum Urlaub leider nichts geregelt, jedoch gilt der Ersatzruhetag auch bei Krankheit als abgegolten, wenn er vor dem Eintritt der Krankheit festgelegt wurde.
Da das Bundesarbeitsgericht in seiner Begründung von einem "ohnehin" freien Werktag spricht, könnte man davon ausgehen, dass ein Urlaubstag (der ja nicht ohnehin frei ist) nicht als Ersatzruhetag verrechnet werden darf.
Eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu Ihrer Frage leider nicht.
Es sprechen gute Gründe dafür, einen Urlaubstag nicht als Ersatzruhetag gelten zu lassen, insbesondere könnte der Arbeitnehmer dann gezwungen werden seinen Urlaub aufzubrauchen um die erforderlichen Ersatzruhetage einzuhalten.
Da die Rechtslage nicht klar ist, würde ich gegenüber dem Arbeitgeber (ggf. mit Hilfe des Betriebsrates) den Ersatzruhetag einfordern.
Durch einen Tarifvertrag, könnten die Regelungen zum Ersatzruhetag auch abgeändert werden. Diesbezüglich empfiehlt sich, falls eine Tarifbindung besteht, in dem einschlägigen Tarifwerk nachzusehen.
Der Ersatzruhetag muss unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG gewährt werden, so dass mind. 35 Stunden zusammenhängend arbeitsfrei sind. Ist dies nicht geschehen, so wurde der Ersatzruhetag nicht ordnungsgemäß gewährt.
Ich bedauere, dass ich Ihnen auf Ihre Frage keine eindeutige Antwort geben kann. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen