Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst wünsche ich Ihnen trotz des Unfalles Ihres Hundes ein frohes neues Jahr und dem Patienten rasche Genesung.
In der Sache hängt eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidend von den konkreten örtlichen Gegebenheiten ab.
Die Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wird im Zivilrecht auf § 823 BGB gestützt. Geschützt sind grundsätzlich die Personen mit deren Gefährdung der Verkehrssicherungspflichtige üblicherweise rechnen muss.
Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB können sich allerdings auch ergeben, soweit das Eigentum geschädigt wird. Unter Eigentum fallen auch Tiere, da für Sie die Vorschriften für Sachen analog anwendbar sind.
Nach der Rechtsprechung besteht keine allgemeine Pflicht, Grundstücke gegen unbefugten Verkehr zu sichern. Etwas anderes gilt dann, wenn auf dem Grundstück grundsätzlich gefährliche Anlagen, wie Gartenteiche, Schwimmbäder etc. vorgehalten werden.
In diesen Fällen muss der Eigentümer bzw. Verantwortliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung treffen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn ein Grundstück eingefriedet ist. Eine besondere Zaun oder Heckenhöhe ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter die Absicherung für geeignet halten würde, Dritte vor Schäden zu bewahren.
So wird beispielsweise in der Rechtsprechung auch von kleinen Kindern erwartet, dass Sie Grundstücksgrenzen erkennen und respektieren, also nicht über Zäune klettern. Es wird als ausreichend angesehen, wenn die Grundstücksgrenzen so klar erkennbar sind, dass z. Bsp. Kinder erkennen können, dass sie ohne Erlaubnis das Grundstück nicht betreten dürfen. Allerdings hängen die anzulegenden Maßstäbe für die Beurteilung des Umfanges einer Verkehrssicherungspflicht entscheidend vom konkreten Fall ab.
Wenn also in Ihrem Fall das Grundstück über eine Einfriedung verfügte, wäre zu fragen, ob diese von einem objektiven Dritten als ausreichende Absicherung angesehen werden kann. Dazu kommt auf Ihren Fall bezogen, dass das Verhalten eines Tieres unberechenbar sein kann, so dass Ihnen Aufsichtspflichten, wie das Anleinen, erwachsen.
In Ihrem Fall ist weiter zu beachten, dass die Haftung dann nicht gegeben ist, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Sollte in Ihrem Fall also ein Fehler Ihrerseits dazu geführt haben, dass der Hund frei auf das fremde Grundstück gelangen konnte, so wäre eine Haftung von vornherein ausgeschlossen.
zunächst wünsche ich Ihnen trotz des Unfalles Ihres Hundes ein frohes neues Jahr und dem Patienten rasche Genesung.
In der Sache hängt eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidend von den konkreten örtlichen Gegebenheiten ab.
Die Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wird im Zivilrecht auf § 823 BGB gestützt. Geschützt sind grundsätzlich die Personen mit deren Gefährdung der Verkehrssicherungspflichtige üblicherweise rechnen muss.
Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB können sich allerdings auch ergeben, soweit das Eigentum geschädigt wird. Unter Eigentum fallen auch Tiere, da für Sie die Vorschriften für Sachen analog anwendbar sind.
Nach der Rechtsprechung besteht keine allgemeine Pflicht, Grundstücke gegen unbefugten Verkehr zu sichern. Etwas anderes gilt dann, wenn auf dem Grundstück grundsätzlich gefährliche Anlagen, wie Gartenteiche, Schwimmbäder etc. vorgehalten werden.
In diesen Fällen muss der Eigentümer bzw. Verantwortliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung treffen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn ein Grundstück eingefriedet ist. Eine besondere Zaun oder Heckenhöhe ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter die Absicherung für geeignet halten würde, Dritte vor Schäden zu bewahren.
So wird beispielsweise in der Rechtsprechung auch von kleinen Kindern erwartet, dass Sie Grundstücksgrenzen erkennen und respektieren, also nicht über Zäune klettern. Es wird als ausreichend angesehen, wenn die Grundstücksgrenzen so klar erkennbar sind, dass z. Bsp. Kinder erkennen können, dass sie ohne Erlaubnis das Grundstück nicht betreten dürfen. Allerdings hängen die anzulegenden Maßstäbe für die Beurteilung des Umfanges einer Verkehrssicherungspflicht entscheidend vom konkreten Fall ab.
Wenn also in Ihrem Fall das Grundstück über eine Einfriedung verfügte, wäre zu fragen, ob diese von einem objektiven Dritten als ausreichende Absicherung angesehen werden kann. Dazu kommt auf Ihren Fall bezogen, dass das Verhalten eines Tieres unberechenbar sein kann, so dass Ihnen Aufsichtspflichten, wie das Anleinen, erwachsen.
In Ihrem Fall ist weiter zu beachten, dass die Haftung dann nicht gegeben ist, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Sollte in Ihrem Fall also ein Fehler Ihrerseits dazu geführt haben, dass der Hund frei auf das fremde Grundstück gelangen konnte, so wäre eine Haftung von vornherein ausgeschlossen.