Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Eine unerfreuliche Situation in der Sie sich gerade befinden. Zunächst wäre zu klären, ob Sie bereits eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestreiten oder nur die Art der Messung (ohne Stativ) monieren.
Sollte eine Überschreitung vorliegen, was zB durch die Anwesenheit von mehr als einem Beamten vor Ort zu belegen sein könnte - Toleranzkilometer werden ja grundsätzlich abgezogen - und Sie weigern sich, das Bußgeld von EUR 25 vor Ort zu entrichten, entstehen weitere Gebühren. Hierzu zählt die Gebühr, die die Verwaltungsstelle für die Bearbeitung (Akte anlegen, Bescheid versenden etc.) veranschlagt und die Auslagen - das werden wohl - grundsätzlich und ohne den Ihnen vorliegenden Bescheid zu kennen - insgesamt die "zusätzlichen" 24 Euro sein.
Wie Sie ausführen, wurde Ihnen in dem Bescheid mitgeteilt, dass Sie Widerspruch einlegen können. Das Recht zum Widerspruch ist Ihnen daher nicht genommen. Der Hinweis, dass es ein Verbot der Verschlimmerung nicht gibt, ist üblich und soll - auch wenn es Sie verständlicher Weise ärgert - keine Drohung darstellen. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet auf die gesetzliche Folge des Widerspruchs hinzuweisen. Das bedeutet, dass - wenn Sie Widerspruch einlegen und die Behörde dem nicht abhilft - die Bußgeldsache unter Umständen durch ein Strafgericht entschieden wird. Das Strafgericht ist nicht an die Grundlagen des Bescheides gebunden und könnte, wenn sich andere Umstände herausstellen, die dies rechtfertigen, zB auch wegen einer Straftat verurteilen. Das meint ganz allgemein gültig dieser Hinweis - sofern ich Ihre Angaben ohne den Bescheid gesehen zu haben, richtig interpretiere.
Sollten Sie allerdings bereits schon die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestreiten, kann ein rechtzeitig zu erhebender Widerspruch zu der gewünschten Aufhebung des Bußgeldbescheides führen; aber nur, wenn Sie Ihr ordnungsgemäßes Verkehrsverhalten auch belegen können.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Eine unerfreuliche Situation in der Sie sich gerade befinden. Zunächst wäre zu klären, ob Sie bereits eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestreiten oder nur die Art der Messung (ohne Stativ) monieren.
Sollte eine Überschreitung vorliegen, was zB durch die Anwesenheit von mehr als einem Beamten vor Ort zu belegen sein könnte - Toleranzkilometer werden ja grundsätzlich abgezogen - und Sie weigern sich, das Bußgeld von EUR 25 vor Ort zu entrichten, entstehen weitere Gebühren. Hierzu zählt die Gebühr, die die Verwaltungsstelle für die Bearbeitung (Akte anlegen, Bescheid versenden etc.) veranschlagt und die Auslagen - das werden wohl - grundsätzlich und ohne den Ihnen vorliegenden Bescheid zu kennen - insgesamt die "zusätzlichen" 24 Euro sein.
Wie Sie ausführen, wurde Ihnen in dem Bescheid mitgeteilt, dass Sie Widerspruch einlegen können. Das Recht zum Widerspruch ist Ihnen daher nicht genommen. Der Hinweis, dass es ein Verbot der Verschlimmerung nicht gibt, ist üblich und soll - auch wenn es Sie verständlicher Weise ärgert - keine Drohung darstellen. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet auf die gesetzliche Folge des Widerspruchs hinzuweisen. Das bedeutet, dass - wenn Sie Widerspruch einlegen und die Behörde dem nicht abhilft - die Bußgeldsache unter Umständen durch ein Strafgericht entschieden wird. Das Strafgericht ist nicht an die Grundlagen des Bescheides gebunden und könnte, wenn sich andere Umstände herausstellen, die dies rechtfertigen, zB auch wegen einer Straftat verurteilen. Das meint ganz allgemein gültig dieser Hinweis - sofern ich Ihre Angaben ohne den Bescheid gesehen zu haben, richtig interpretiere.
Sollten Sie allerdings bereits schon die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestreiten, kann ein rechtzeitig zu erhebender Widerspruch zu der gewünschten Aufhebung des Bußgeldbescheides führen; aber nur, wenn Sie Ihr ordnungsgemäßes Verkehrsverhalten auch belegen können.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.