15. September 2020
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17:29
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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zivilrechtlich werden Sie nichts mehr machen können:
Es käme eine Anfechtung der mit Ihrer Unterschrift geleisteten Erklärung wegen Drohung nach § 123 BGB in Betracht.
Aber die Anfechtungsfrist beträgt nach § 124 BGB ein Jahr ab Kenntnis.
Und diese Frist ist abgelaufen.
Strafrechtlich stellt so ein Verhalten eine Nötigung nach § 240 StGB dar.
Eine solche Nötigung verjährt nach § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren.
Das könnten Sie also zur Anzeige bringen, müssten aber sicherlich die Tatsachen dazu auch beweisen.
Wenn die Gegenseite es bestreiten, wird möglicherweise gegen Sie dann wegen falscher Verdächtigung etc. Anzeige erfolgen und ermittelt werden.
Ohne objektive Beweise würde ich Ihnen daher raten, die Sache zu vergessen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle