Erpressung durch GMBH Gesellschafter

15. September 2020 14:36 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin GmbH Geschäftsführer und war Gesellschafter mehrer GmbH (10%)

Im Jahr 2017 wurde mir, aufgrund meiner langen, vertraglichen Kündigungsfrist überraschend gekündigt, um neue Konditionen zu vereinbaren.

Dies hatte einen Nervenzusammenbruch und eine längere Burn Out Phase zur Folge.

Da diese Kündigung im Fax - Umlaufverfahren erfolgte, ich aber als Gesellschafter, dieser Vorgehensweise nicht zugestimmt hatte, habe ich auf mein Recht zur Klage gegen diese Kündigung hingewiesen.

Innerhalb der Klagefrist, (und am Anfang einer Psychotherapie) traf ich mich mit den Hauptgesellschaftern um über die Zukunft in der Unternehmensgruppe zu sprechen.
Es wurde mir von dem Hauptgesellschafter die Beibehaltung aller Konditionen zugesagt, wenn ich gegen die Klage nicht gerichtlich vorgehe.

Nach Ablauf der Klagefrist, verlangte der Hauptgesellschafter einen Gehaltsverzicht von 30%, diverse Schuldanerkenntnisse, die nicht rechtens und entgegen den Gesellschaftsverträgen sind und eine Kürzung der aufgelaufenen Abfindungsansprüche in Höhe von € 30.000.

Aus Furcht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und finanziellem Ruin, habe ich diese Anerkenntnisse unterschrieben.

Ich habe inzwischen meine Anteile an den Unternehmen verkauft und bin nur noch in einer GmbH Geschäftsführer.
Der Druck und die Androhung der Kündigung durchden Hauptgesellschafter bei Nichterreichen der Planungen, hat jedoch nicht abgenommen und ich arbeite seit zwei Jahren wieder ohne richtigen Urlaub.
Da ich einen erneuten Burn Out befürchte, möchte ich gerne erfahren, ob ich gegen die damals erpressten Zugeständnisse und Schuldanerkenntnisse heute noch vorgehen kann, um wenigstens diese Last von den Schultern zu bekommen und diesem Menschen wieder aufrecht gegenüberstehen zu können.
15. September 2020 | 17:29

Antwort

von


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26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

zivilrechtlich werden Sie nichts mehr machen können:

Es käme eine Anfechtung der mit Ihrer Unterschrift geleisteten Erklärung wegen Drohung nach § 123 BGB in Betracht.

Aber die Anfechtungsfrist beträgt nach § 124 BGB ein Jahr ab Kenntnis.

Und diese Frist ist abgelaufen.


Strafrechtlich stellt so ein Verhalten eine Nötigung nach § 240 StGB dar.

Eine solche Nötigung verjährt nach § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren.

Das könnten Sie also zur Anzeige bringen, müssten aber sicherlich die Tatsachen dazu auch beweisen.

Wenn die Gegenseite es bestreiten, wird möglicherweise gegen Sie dann wegen falscher Verdächtigung etc. Anzeige erfolgen und ermittelt werden.

Ohne objektive Beweise würde ich Ihnen daher raten, die Sache zu vergessen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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