Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie haben im Rahmen ihrer beruflichen Rechte und Pflichten gehandelt und zum Wohle des Betroffenen hatten Sie die Absicht zu agieren.
Das ist verständlich und auch richtig.
Allerdings könnte man die Äußerung, die sie getätigt haben, tatsächlich als Nötigung auffassen, weil sie mit einem Übel für den Betroffenen eine Handlung erzwingen wollen. im Rahmen einer strafrechtlichen Prüfung allerdings wird immer der gesamte Tathergang, der Vorsatz und auch Rechtfertigungsgründe geprüft, so dass ich im Ergebnis davon ausgehe, dass sie sich nicht strafbar gemacht haben, da sie zum Wohle des Betroffenen agiert haben.
Eine Anzeige würde wohl auch gar nicht zu einer Bestrafung führen, da der Betroffene wohl schuldunfähig wäre. Dieser Umstand wäre auch zu würdigen und darauf abzustellen, dass Ihnen das Wohlergehen des Betroffenen vorrangig gewesen sein dürfte.
Im Rahmen dieser online Beratung kann hier diese Einschätzung getroffen werden. Bei einer strafrechtlichen letztverbindlichenBeurteilung, die ein Richter vornehmen würde, spielen auch immer die persönlichen Umstände und das Verhalten in der Hauptverhandlung sowie etwaige vorherige Einlassungen, Zeugen -Aussagen etc. eine Rolle, die ich hier nicht kenne.
Falls Sie angezeigt werden sollten, so wenden Sie sich auf jeden Fall an einen Anwalt, der all diese weiteren Parameter prüfen wird.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie haben im Rahmen ihrer beruflichen Rechte und Pflichten gehandelt und zum Wohle des Betroffenen hatten Sie die Absicht zu agieren.
Das ist verständlich und auch richtig.
Allerdings könnte man die Äußerung, die sie getätigt haben, tatsächlich als Nötigung auffassen, weil sie mit einem Übel für den Betroffenen eine Handlung erzwingen wollen. im Rahmen einer strafrechtlichen Prüfung allerdings wird immer der gesamte Tathergang, der Vorsatz und auch Rechtfertigungsgründe geprüft, so dass ich im Ergebnis davon ausgehe, dass sie sich nicht strafbar gemacht haben, da sie zum Wohle des Betroffenen agiert haben.
Eine Anzeige würde wohl auch gar nicht zu einer Bestrafung führen, da der Betroffene wohl schuldunfähig wäre. Dieser Umstand wäre auch zu würdigen und darauf abzustellen, dass Ihnen das Wohlergehen des Betroffenen vorrangig gewesen sein dürfte.
Im Rahmen dieser online Beratung kann hier diese Einschätzung getroffen werden. Bei einer strafrechtlichen letztverbindlichenBeurteilung, die ein Richter vornehmen würde, spielen auch immer die persönlichen Umstände und das Verhalten in der Hauptverhandlung sowie etwaige vorherige Einlassungen, Zeugen -Aussagen etc. eine Rolle, die ich hier nicht kenne.
Falls Sie angezeigt werden sollten, so wenden Sie sich auf jeden Fall an einen Anwalt, der all diese weiteren Parameter prüfen wird.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin