Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist Ihr Renteneinkommen als Arbeitseinkommen gemäß § 850 Abs. II ZPO zu qualifizieren und unterliegt damit grundsätzlich der Pfändung wie Löhne und Gehälter.
Es empfiehlt sich in Ihrer besonderen Situation ein Antrag nach § 850 f ZPO, bei dem ein Gericht verbindlich feststellt, wie hoch Ihr Pfändungsfreibetrag ist.
Wie jedem anderen Schuldner auch, steht Ihnen als Rentner die Pfändungsfreigrenze in in voller Höhe zu. Diese liegt zuzeit bei 1.028,89 €, wenn Sie alleinstehend sind.
Wenn Sie weiter unterhaltspflichtig für Ihren Sohn sind, wird dies selbstverständlich auch bei der Rente berücksichtigt. Ihre persönliche Pfändungsfreigrenze erhöht sich, wenn Sie unterhaltspflichtig, sind für Ihren Sohn um 387,22 € und ab dann für jeder weitere Person um jeweils 215,73 €. Nach § 850e Nr. 1 ZPO gehört zu dem nichtpfändbaren Einkommen auch die Beiträge, die Sie zur Sozialversicherung zu entrichten haben, mithin Ihre Krankenkassenbeiträge in Höhe von € 502,- monatlich.
Gleiches gilt für die Steuer, die nach § 850e Nr. 1 ZPO zu dem unpfändbaren Einkommen zählt.
In der Regel kann man Ihre monatliche Steuerlast bei der Rente auch im Vorwege ganz gut ausrechnen. Sie haben einen Freibetrag, bestimmte Ausgaben und Einnahmen etc., so dass hier ein Betrag X zu zahlen ist, der Ihren pfändbaren Betrag mindert. Das können Sie von Ihrem Steuer- oder einem Rentenberater oder auch von einem aus diesem Gebiet spezialisierten Anwalt berechnen lassen.
Diese Abzüge geben Sie bei Ihrem gerichtlichen Antrag an, dann werden Sie entsprechend berücksichtigt.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist Ihr Renteneinkommen als Arbeitseinkommen gemäß § 850 Abs. II ZPO zu qualifizieren und unterliegt damit grundsätzlich der Pfändung wie Löhne und Gehälter.
Es empfiehlt sich in Ihrer besonderen Situation ein Antrag nach § 850 f ZPO, bei dem ein Gericht verbindlich feststellt, wie hoch Ihr Pfändungsfreibetrag ist.
Wie jedem anderen Schuldner auch, steht Ihnen als Rentner die Pfändungsfreigrenze in in voller Höhe zu. Diese liegt zuzeit bei 1.028,89 €, wenn Sie alleinstehend sind.
Wenn Sie weiter unterhaltspflichtig für Ihren Sohn sind, wird dies selbstverständlich auch bei der Rente berücksichtigt. Ihre persönliche Pfändungsfreigrenze erhöht sich, wenn Sie unterhaltspflichtig, sind für Ihren Sohn um 387,22 € und ab dann für jeder weitere Person um jeweils 215,73 €. Nach § 850e Nr. 1 ZPO gehört zu dem nichtpfändbaren Einkommen auch die Beiträge, die Sie zur Sozialversicherung zu entrichten haben, mithin Ihre Krankenkassenbeiträge in Höhe von € 502,- monatlich.
Gleiches gilt für die Steuer, die nach § 850e Nr. 1 ZPO zu dem unpfändbaren Einkommen zählt.
In der Regel kann man Ihre monatliche Steuerlast bei der Rente auch im Vorwege ganz gut ausrechnen. Sie haben einen Freibetrag, bestimmte Ausgaben und Einnahmen etc., so dass hier ein Betrag X zu zahlen ist, der Ihren pfändbaren Betrag mindert. Das können Sie von Ihrem Steuer- oder einem Rentenberater oder auch von einem aus diesem Gebiet spezialisierten Anwalt berechnen lassen.
Diese Abzüge geben Sie bei Ihrem gerichtlichen Antrag an, dann werden Sie entsprechend berücksichtigt.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten: