Erhöhter Unterhaltebedarf ?

30. August 2012 18:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von


20:02
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein 18 jähriger Sohn fängt zum 1.9.12 ein Fsj an und verdient 400 €.Ich wurde darüber nicht informiert und weiß auch nicht, was mein Sohn im Anschluss machen will. Ferner weiß ich nicht einmal, wo mein Sohn z.Zt. wohnt, da ich hierüber nicht informiert werde. Mein Sohn brach vor einem halben Jahr den Kontakt zu mir ab und sagte, ich brauche mich erst wieder bei ihm melden, wenn ich mich von meinem jetzigen Mann scheiden lasse. Das werde ich natürlich nicht machen.

Er ist behindert ( Rollstuhl ). Er kann sich selber versorgen. Nun stellt der Anwalt meines Sohnes folgendes im Brief fest: da ihr Sohn mit schwerer Behinderung und Rollstuhl eine barrierefreie Wohnung benötigt, hat er einen erhöhten Unterhaltsbedarf. Mein Sohn lebt seit 2 Jahren alleine. Seither kamen keine solche Forderungen an mich.
Ich verdiene ca. 1075 € netto. Hiervon muss ich meinen Kredit fürs Auto mit 160 € bezahlen und fahre täglich 24 km ins Geschäft. Da ich als Zeitarbeiterin arbeite, bekomme ich einen Fahrgeldzuschuss, welcher im Nettogehalt enthalten ist. Lt.Finanzamt kann ich die gefahrenen km voll ansetzen, da ich eine wechselnde Einsatzstelle habe, auch über die 3 Monatsfrist hinaus.
Ferner bezahle ich meinem Mann ca 190 € als Wohngeld, da ich in seiner Eigentumswohnung (eigentümer ist mein Mann alleine )mit wohne, wofür er einen Kredit abbezahlen muss. Kann mir das als Vorteil für Mietfreies wohnen ausgelegt werden ?
Der Kindsvater hat ein Nettoeinkommen von ca. 2700 € netto.
Meiner Meinung liege ich unter meinem Selbstbehalt. Mein jetziger Mann verdient 1430€ netto ( Steuerklasse 3 , ich 5 ) und muss selber Unterhalt an sein Kind bezahlen.
Was meinen Sie und wie soll ich mich gegenüber des Gegneranwalts verhalten .
Kann von mir Unterhalt verlangt werden ?
Besten Dank.
30. August 2012 | 19:33

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie sollten auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ihren Ausführungen kann ich nicht entnehmen, ob Sie bisher nur zur Auskunft aufgefordert wurden oder ob bereits ein Unterhaltsbetrag geltend gemacht worden ist.

Nach Ihren Angaben bestehen Zweifel an Ihrer Leistungsfähigkeit. Ihr unterhaltsrechtliches Einkommen ist jedoch auch unter Berücksichtigung einer Lohnsteuererstattung zu errechnen. Diese ist nicht bekannt. Da Sie aber auch noch den Kredit für das Auto zu tilgen haben, muss hier eine konkrete Berechnung vorgenommen werden.

Nach meinem Dafürhalten bestehen aber auch Zweifel an der Bedürftigkeit des Sohnes. Allein die Tatsache der Behinderung rechtfertigt nicht ohne weiteres den erhöhten Bedarf. Dieser ist in Zahlen darzulegen und nicht mit pauschalen Behauptungen.

Zudem verfügt Ihr Sohn über eigene Einkünfte im FSJ und bereits aus diesem Grund bestehen Zweifel an einem Anspruch. Ein Anspruch würde dem Grunde nach nur bestehen, wenn das FSJ als Voraussetzung für ein Studium oder eine Ausbildung angesehen würde.

Sie sollten daher vor Ort einen Anwalt aufsuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2012 | 19:48

Sehr geehrte Frau Anwältin,

Bisher geht es nur um eine Auskunft, aber mit dem Hinweis auf erhöhten Unterhalt vom Gegenanwalt. Eine Steuererstattung hat es gegeben. Wie wird diese zwischen meinem Mann und mir aufgeteilt ? In dieser Steuererstattung ist ein größerer Betrag erstattet worden, da mein Mann Verluste aus seinem Gewerbe abschreiben müsste. Wieviel würde denn ein Anwalt in dieser Sache kosten ?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2012 | 20:02

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Ermittlung, welcher Teil der Steuererstattung auf Sie entfällt, wird von einem Steuerberater ermittelt werden müssen. Sie weisen indirekt zutreffend darauf hin, dass die Erstattung wegen der Verluste Ihres Mannes insoweit keine Berücksichtigung finden dürfen. Die Erstattung jedoch Ihnen und Ihrem Mann zuzuordnen, muss dem Steuerberater vorbehalten bleiben.

Die Kosten des Anwaltes richten sich nach der geltend gemachten Forderung. Sie sollten daher auf jeden Fall die Kostenfrage mit dem Anwalt besprechen. Ohne konkrete Kenntnis des Aufforderungsschreibens können die Kosten hier leider nicht genannt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

ANTWORT VON

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