Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sie sollten auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ihren Ausführungen kann ich nicht entnehmen, ob Sie bisher nur zur Auskunft aufgefordert wurden oder ob bereits ein Unterhaltsbetrag geltend gemacht worden ist.
Nach Ihren Angaben bestehen Zweifel an Ihrer Leistungsfähigkeit. Ihr unterhaltsrechtliches Einkommen ist jedoch auch unter Berücksichtigung einer Lohnsteuererstattung zu errechnen. Diese ist nicht bekannt. Da Sie aber auch noch den Kredit für das Auto zu tilgen haben, muss hier eine konkrete Berechnung vorgenommen werden.
Nach meinem Dafürhalten bestehen aber auch Zweifel an der Bedürftigkeit des Sohnes. Allein die Tatsache der Behinderung rechtfertigt nicht ohne weiteres den erhöhten Bedarf. Dieser ist in Zahlen darzulegen und nicht mit pauschalen Behauptungen.
Zudem verfügt Ihr Sohn über eigene Einkünfte im FSJ und bereits aus diesem Grund bestehen Zweifel an einem Anspruch. Ein Anspruch würde dem Grunde nach nur bestehen, wenn das FSJ als Voraussetzung für ein Studium oder eine Ausbildung angesehen würde.
Sie sollten daher vor Ort einen Anwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Anwältin,
Bisher geht es nur um eine Auskunft, aber mit dem Hinweis auf erhöhten Unterhalt vom Gegenanwalt. Eine Steuererstattung hat es gegeben. Wie wird diese zwischen meinem Mann und mir aufgeteilt ? In dieser Steuererstattung ist ein größerer Betrag erstattet worden, da mein Mann Verluste aus seinem Gewerbe abschreiben müsste. Wieviel würde denn ein Anwalt in dieser Sache kosten ?
Danke
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Ermittlung, welcher Teil der Steuererstattung auf Sie entfällt, wird von einem Steuerberater ermittelt werden müssen. Sie weisen indirekt zutreffend darauf hin, dass die Erstattung wegen der Verluste Ihres Mannes insoweit keine Berücksichtigung finden dürfen. Die Erstattung jedoch Ihnen und Ihrem Mann zuzuordnen, muss dem Steuerberater vorbehalten bleiben.
Die Kosten des Anwaltes richten sich nach der geltend gemachten Forderung. Sie sollten daher auf jeden Fall die Kostenfrage mit dem Anwalt besprechen. Ohne konkrete Kenntnis des Aufforderungsschreibens können die Kosten hier leider nicht genannt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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