14. August 2007
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17:02
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ein Anspruch auf Nachbesserung (die aber offenbar keinen Sinn mehr macht und ggf. nach § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden könnte) oder auf Schadenersatz würden zunächst einmal ein mangelhaftes Werk, also eine unfachmännische Reparatur, voraussetzen. Ihren Angaben zufolge können Sie einen derartigen Nachweis jedoch nicht führen – leider tragen Sie aber die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den Mangel. Ob er aber vorliegt, wird im Prozess nur ein Sachverständiger klären können. Sollte die Werkstatt aber bei der Reparatur korrekt vorgegangen sein, werden Ansprüche ausscheiden. Die Kernfrage ist daher, ob die Werkstatt bei der Reparatur das Schadensausmaß ausreichend untersucht oder vorschnell mit den Arbeiten begonnen hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt