Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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zunächst wäre der genaue Wortlaut des Erbvertrages zu prüfen.
Normalerweise ist die Regelung im Erbvertrag bindend und kann zu Lebzeiten von A und B nur durch ein gesetzlich geregeltes Verfahren (Rücktrittserklärung) geändert werden. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Vertrag nicht mehr abänderbar, wenn nicht eine entsprechende Klausel im Vertrag enthalten ist.
Deshalb wird man wohl davon ausgehen müssen, dass es sich bei der Grundschuldeintragung um eine "beeinträchtigende Schenkung" nach § 2287 BGB handelt. Sie werden wohl diese Forderung nicht durchsetzen können.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Auskunft nur um eine erste rechtliche Orientierung handelt und dass für eine genauere Auskunft der Wortlaut des Erbvertrages geprüft werden müsste, was jedoch den Rahmen dieser Online-Beratung übersteigt.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Hier der genaue Wortlaut des Erbertrages:
Die erschienenen A und B sind dem Notar von Person bekannt. Die Erschienen C und D sind dem Notar nicht von Person bekannt. Sie wiesen sich zur Gewissheit des Notars aus durch. Vorlage des Personalausw.
Zunächst erklärten die Erschienen A und B:
Wir wollen einen Erbvertrag schließen und sind durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert. Wir sind .....angehörige und verlangen keine Zuziehung von Zeugen. Der Notar überzeugte sich durch die Verhandlung von der Erforderlichen Geschäftsfähigkeit der Erblasser.
Die Erschienen zu A und B erklärten dem Notarmündlich wie folgt:
Wir schließen den nachstehenden
Erbvertrag:
Wir setzten uns gegenseitig unserem gemeinsamen Nachlass zu Alleinerben an.
Nach dem Tod des letztversterbenden von uns sollen unsere Töchter C und D je zu hälfte erben.
Die vorstehenden Verfügung soll vertragsmäßig sein, die wir wechselseitig annehmen. Über die durch diesen Erbvertrag eintetenden Bindungen wurden wir belehrt.
Unser Enkelsohn , .....,soll ein Vermächtnis in Höhe von DM 50000 erhalten. Dieser Vermächtnisanspruch ist nach dem Tod des Letztversterbenden von uns , den Erschienen A und B, fällig.
Der Wert unseres derzeitigen gemeinsamen Vermögens geben wir mit ca. 300000 DM an.
Sodann erklärten die Erschienen C und D:
Wir verzichten hiermit gegenüber unseren Eltern , den Erschienen zu A und B, auf die Geltendmachung von Pflichtanteilsansprüchen.
Die Erschienen zu A und B erklärten:
Wir nehmen diesen Verzicht hiermit an.
Der Amtierende Notar wird angewiesen, den Erschienen jeweils eine beglaub. Ablichtung zu seiner Urkundensammlung zu nehmen.
Das Protokoll wurde den Erschienen vorgelesen, ihnen zur Einsichtnahme vorgelegt, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben:
a
b
c
d
Dies ist der genau Wortlaut des Original Erbvertrags.
Wie kann es angehen das ein Notar trotz Erbvertrag die Bestellung der Grundschuld vornimmt? Wenn das nicht rechtens ist? Kann ich den Notar Belangen? Da er trotz Erbvertrags der Ihm vorlag eine Grundschuld einträgt?
Ich würde mich über eine kurze Stellungnahme Ihrerseit sehr freuen.
Gruß Nasi
Sehr geehrter Fragesteller,
der Notar ist nicht verpflichtet, vor Eintragung der Grundschuld die Rechtslage insgesamt zu überprüfen. Dies obliegt A und B.
Für Ansprüche aus Notarhaftung ist aufgrund der geschilderten Sachlage kein Raum. Im übrigen ist Ihnen kein Schaden im Reechtssinne entstanden, denn die Eintragung einer unwirksamen Grundschuld führt nur dazu, dass diese wieder gelöscht werden muss. Sie stehen jetzt genauso wie wenn die Grundschuld nie eingetragen worden wäre. Ein Schaden wäre Ihnen nur entstanden, wenn eine Gegenleistung Ihrerseits bestanden hätte, was jedoch nach Ihren Angaben nicht der Fall ist.
Es tut mir leid, Ihnen dies so miteilen zu müssen. Ich kann Ihre Enttäuschung gut verstehen, aber leider ist die Rechtslage so.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin