Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gerne wie folgt beantworte:
Auf Grundlage des von Ihnen natürlich nur sehr knapp geschilderten Sachverhalts halte ich die zitierte Rechtsauffassung für unzutreffend.
1.
Denn das Nachlaßgericht verfügt im Rahmen der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen über die Pflicht, alle erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeigneten Beweise zu erheben. Des weiteren können gewillkürte Erben oder Antragsteller, wenn Urkunden nicht oder nur verhältnismäßig schwer zu beschaffen sind, jedes andere Beweismittel angeben (§ 2356 I 2 BGB), woran natürlich im Interesse der Rechtssicherheit gewisse Anforderungen zu stellen sind (KG, FamRZ 95, 837). Den vorgenannten Paragraphen für ich bei:
§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
(1) 1Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1
Nr. 1 und 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. 2
Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu
beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) 1Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354,
2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem
Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der
Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. 2 Das Nachlassgericht kann die
Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem
Nachlassgericht offenkundig sind.
2.
Falls das Nachlaßgericht bei seiner Rechtsauffassung bleibt, würde Ihr Antrag also abgelehnt, müssten Sie Beschwerde vor dem Landgericht erheben (§ 19 FGG).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gerne wie folgt beantworte:
Auf Grundlage des von Ihnen natürlich nur sehr knapp geschilderten Sachverhalts halte ich die zitierte Rechtsauffassung für unzutreffend.
1.
Denn das Nachlaßgericht verfügt im Rahmen der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen über die Pflicht, alle erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeigneten Beweise zu erheben. Des weiteren können gewillkürte Erben oder Antragsteller, wenn Urkunden nicht oder nur verhältnismäßig schwer zu beschaffen sind, jedes andere Beweismittel angeben (§ 2356 I 2 BGB), woran natürlich im Interesse der Rechtssicherheit gewisse Anforderungen zu stellen sind (KG, FamRZ 95, 837). Den vorgenannten Paragraphen für ich bei:
§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
(1) 1Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1
Nr. 1 und 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. 2
Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu
beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) 1Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354,
2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem
Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der
Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. 2 Das Nachlassgericht kann die
Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem
Nachlassgericht offenkundig sind.
2.
Falls das Nachlaßgericht bei seiner Rechtsauffassung bleibt, würde Ihr Antrag also abgelehnt, müssten Sie Beschwerde vor dem Landgericht erheben (§ 19 FGG).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
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