Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung

| 14. Dezember 2023 18:51 |
Preis: 35,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag,

ich versuche mein Anliegen kurz und knapp zu schildern:

Am 21.11.21 wurde mir von meinem Vater als Alleineigentümer eine Immobilie (Wert: 400.000,00 €) per notariellem Schenkungsvertrag übertragen. Es wurde Nießbrauchsrecht für meine Eltern vereinbart.
Am 31.03.23 ist mein Vater verstorben. Der Erbfall wurde dem zuständigen Finanzamt ordnu gsgemäß gemeldet, die Erbschaftssteuererklärung eingereicht und die Erbschaftssteuer bezahlt (aufgrund zusätzlich geerbten Barvermögens wurde der Freibetrag überschritten).
Nun erhielt ich gestern weitere Post vom Finanzamt mit der Aufforderung, auch noch eine gesonderte Schenkungssteuererklärung für die Immobilien-Übertragung aus 2021abzugeben. Die Immobilien-Übertragung wurde jedoch bereits in der Erbschaftssteuer-Erklärung als Vorschenkung (da 10-Jahres-Frist noch nicht überschritten) mit angegeben und vom Finanzamt bereits entsprechend bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt.

Kann hier tatsächlich zusätzlich auch noch Schenkungssteuer anfallen?

Freundliche Grüße
Tina
14. Dezember 2023 | 19:19

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: info@inso24.info
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

eine notarielle Schenkung wird im Regelfall an das Finanzamt übermittelt, so dass Sie nach § 30 Absatz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die Schenkung nicht zusätzlich selbst anzeigen müssen.

[quote]§ 30 Anzeige des Erwerbs
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. [b]Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.[/b]
(4) ....[/quote]

Allerdings kann das Finanzamt nach § 31 Absatz 1 verlangen, dass eine Erklärung über die Schenkung abgegeben wird.

[quote]§ 31 Steuererklärung
(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2 gilt entsprechend.
(2)...[/quote]

In Ihrem Fall wird dies voraussichtlich deswegen angefordert, da das Finanzamt den Wert der Immobilie möglicherweise anders einschätzt. Würde hier vielleicht doch ein Betrag angenommen, der über die 400.000 € hinausgeht kann es sein, dass dann noch eine Differenz von Ihnen nachgefordert wird, da durch den jetzigen Erbfall der Freibetrag überschritten wurde. Der Freibetrag von 400.000 € bleibt aber in jedem Fall erhalten, so dass hier nur ein geringer Betrag an zusätzlichen Steuern droht.

Sie sollten die Erklärung daher einfach nachreichen und abwarten, ob das Finanzamt noch weitere Steuern fordert. Sollten Sie mit einer Nachforderung dann nicht einverstanden sein, können Sie immer noch dagegen Einspruch einlegen.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Bewertung des Fragestellers 15. Dezember 2023 | 08:46

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Fabian Fricke »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. Dezember 2023
5/5.0
ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: info@inso24.info
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Immobilienrecht