Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen die Angaben so genau machen, dass das Amt die Rechnung nachvollziehen kann.
Also Wert der unbelasteten Wohnung 100.000. Dann ziehen Sie davon die Höhe der Restschuld ab. Da Sie deren Höhe nicht angegeben haben, rechne ich jetzt mit einer fiktiven Zahl von 20.000 Restschuld. Vergessen Sie nicht die Belege für die Restschuld in Kopie einzureichen.
Dann ist der Wert der belasteten Wohnung 100.000 - 20.000 = 80.000. Der Wert des 50% Miteigentumsanteils des Erblassers ist 40.000. Davon erben bei einer Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte einen Miteigentumsanteil der Wohnung von 20.000 und jedes der 4. Kinder einen Miteigentumsanteil von 5.000. Dies ist der Betrag, der dem Leistungsempfänger auszuzahlen ist. In dem Schreiben an das Amt muss der gesamte Rechenweg aufgeführt werden Es würde nicht reichen, nur 1/16 von 50.000 zu schreiben, ohne dass der Sachbearbeiter nachvollziehen kann, wie Sie auf 1/16 von 50.000 kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen die Angaben so genau machen, dass das Amt die Rechnung nachvollziehen kann.
Also Wert der unbelasteten Wohnung 100.000. Dann ziehen Sie davon die Höhe der Restschuld ab. Da Sie deren Höhe nicht angegeben haben, rechne ich jetzt mit einer fiktiven Zahl von 20.000 Restschuld. Vergessen Sie nicht die Belege für die Restschuld in Kopie einzureichen.
Dann ist der Wert der belasteten Wohnung 100.000 - 20.000 = 80.000. Der Wert des 50% Miteigentumsanteils des Erblassers ist 40.000. Davon erben bei einer Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte einen Miteigentumsanteil der Wohnung von 20.000 und jedes der 4. Kinder einen Miteigentumsanteil von 5.000. Dies ist der Betrag, der dem Leistungsempfänger auszuzahlen ist. In dem Schreiben an das Amt muss der gesamte Rechenweg aufgeführt werden Es würde nicht reichen, nur 1/16 von 50.000 zu schreiben, ohne dass der Sachbearbeiter nachvollziehen kann, wie Sie auf 1/16 von 50.000 kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen