Erbrecht fuer im nicht EU-Ausland lebende Deutsche

| 20. September 2011 18:33 |
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Erbrecht


Beantwortet von


20:49
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in einem "Nicht-EU-Land" ansaessig, habe allerdings die deutsche Staatsbuergerschaft (keine weitere), ich habe keinen Wohnsitz in Deutschland angemeldet.

Aus einer vor ueber 25 Jahren geschiedenen Ehe habe ich 2 Kinder, beide auch wohnhaft im "Nicht-EU-Ausland" (wo sie auch geboren wurden), beide mit einem deutschen Pass so wie einem Pass des Wohlandes.

Ich verfuege ueber Geld- und Sachwerte in meinem Nicht-EU-Wohnland so wie in Deutschland und der Schweiz.

Ich wollte nun mein Testament aufsetzen und meine gesamten Vermoegenswerte meiner langjaehrigen Lebensgefaehrtin vererben.
Allerdings bin ich mir nun nicht sicher, in wie weit ich nun hinsichltlich der Vererbung meiner Vermoegenswerte in Deutschland und der Schweiz an das deutsche, bzw. schweizer Erbrecht bezueglich des Pflichteils gebunden bin. In meinem "Nicht-EU-Wohnland" ist das kein Problem, da es dort kein Pflichtteil gibt.

Meine Frage waere: bin ich bezueglich meiner Vermoegenswerte in Deutschland und der Schweiz and das dortige Erbrecht gebunden, sprich haben meine Kinder dort einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Ich hatte eigentlich beabsichtigt fuer jedes Land ein separates Testament zu erstellen (dies aus legalen Gruenden wegen meines Wohnlandes) und gegebenenfalls im entsprechenden Land zu hinterlegen.

Ueber Ihre Beratung wuerde ich mich freuen.

20. September 2011 | 20:00

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:

Welches Recht auf die Nachfolge von Todes wegen anzuwenden ist, wird von jedem Land anders gehandhabt. Es kann durchaus passieren, dass das Recht des Staates, in dem Sie nunmehr wohnen, gar nicht auf Ihr Nachlass anzuwenden sein wird.

Zum Beispiel aus Deutscher Sicht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Der Nachlass eines ausländischen Erblassers wird nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit abgewickelt.

Damit kann Ihre Annahme, dass kein Pflichtteilsrecht besteht, falsch sein.

Aus Schweizer Sicht ist der letzte Wohnsitz des Erblassers maßgebend.

In der Regel besteht nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit, das anzuwendende Recht zu wählen, und zwar in der Regel für unbewegliches Vermögen zugunsten des Rechts der Belegung.

Pauschal kann nicht gesagt werden, dass immer ein gesondertes Testament die bessere Variante ist. Dies muss auch gesondert überprüft werden, da dadurch Widersprüche entstehen können.

Das Thema ist äußerst kompliziert und kann überhaupt nicht in Rahmen einer Erstberatung geklärt werden. Ich hoffe allerdings, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2011 | 20:45

Vielen herzlichen Dank fuer Ihre Anwort, durch welche ich zumindest eine "Grundiee" der ganzen Sache erhalten habe.

Grundsaetzlich kann ich also davon ausgehen, dass, da ich deutscher Staatsbeurger bin, auch das deutsche Erbrecht greift, zumindest fuer mein Vermoegen in Deutschland und so lange ich keine anderen "Vorkehrungen" treffe?

Nur, falls ich noch eine Frage stellen darf: koennen meine Kinder zu menen Lebzeiten eine Erbverzichtserlklaerung unterschreiben, bzw. waere so etwas legal.

Nochmals vielen Dank vorab!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2011 | 20:49

Nein, Sie können nicht davon ausgehen. Wenn in dem Land, in dem das Nachlassverfahren betrieben wird, nicht auf das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit abstellt, dann gilt kein deutsches Recht.

Sie sollten sich eingehend in Rahmen eines Auftrages konkret beraten lassen.

Die neue Frage darf ich nicht kostenlose beantworten, da diese kostenlose Nachfragefunktion nur für Verständnisfragen gedacht ist.

Wollen Sie dass ich diese neue Frage beantworte, dann können Sie mir eine Direktanfrage stellen.

Danke für das Verständnis

MfG

Bewertung des Fragestellers 20. September 2011 | 21:14

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