Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail: info@kanzlei-grueneberg.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Welches Recht auf die Nachfolge von Todes wegen anzuwenden ist, wird von jedem Land anders gehandhabt. Es kann durchaus passieren, dass das Recht des Staates, in dem Sie nunmehr wohnen, gar nicht auf Ihr Nachlass anzuwenden sein wird.
Zum Beispiel aus Deutscher Sicht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Der Nachlass eines ausländischen Erblassers wird nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit abgewickelt.
Damit kann Ihre Annahme, dass kein Pflichtteilsrecht besteht, falsch sein.
Aus Schweizer Sicht ist der letzte Wohnsitz des Erblassers maßgebend.
In der Regel besteht nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit, das anzuwendende Recht zu wählen, und zwar in der Regel für unbewegliches Vermögen zugunsten des Rechts der Belegung.
Pauschal kann nicht gesagt werden, dass immer ein gesondertes Testament die bessere Variante ist. Dies muss auch gesondert überprüft werden, da dadurch Widersprüche entstehen können.
Das Thema ist äußerst kompliziert und kann überhaupt nicht in Rahmen einer Erstberatung geklärt werden. Ich hoffe allerdings, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Vielen herzlichen Dank fuer Ihre Anwort, durch welche ich zumindest eine "Grundiee" der ganzen Sache erhalten habe.
Grundsaetzlich kann ich also davon ausgehen, dass, da ich deutscher Staatsbeurger bin, auch das deutsche Erbrecht greift, zumindest fuer mein Vermoegen in Deutschland und so lange ich keine anderen "Vorkehrungen" treffe?
Nur, falls ich noch eine Frage stellen darf: koennen meine Kinder zu menen Lebzeiten eine Erbverzichtserlklaerung unterschreiben, bzw. waere so etwas legal.
Nochmals vielen Dank vorab!
Nein, Sie können nicht davon ausgehen. Wenn in dem Land, in dem das Nachlassverfahren betrieben wird, nicht auf das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit abstellt, dann gilt kein deutsches Recht.
Sie sollten sich eingehend in Rahmen eines Auftrages konkret beraten lassen.
Die neue Frage darf ich nicht kostenlose beantworten, da diese kostenlose Nachfragefunktion nur für Verständnisfragen gedacht ist.
Wollen Sie dass ich diese neue Frage beantworte, dann können Sie mir eine Direktanfrage stellen.
Danke für das Verständnis
MfG