ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
1.Es muss vorab erst geprüft werden, ob die Beteiligten Personen Erbe oder Pflichtteilsberechtigte geworden sind. Sie schildern, dass es zu Lebzeiten der Eltern einen gemeinsamen Vertrag gab. Um einen Erbvertrag würde es sich nur handeln wenn dieser notariell geschlossen wurde, auch der erwähnte Verzicht des einen Kindes wäre hinsichtlich des Pflichtteils nur wirksam wenn dieser notariell geschlossen wurde, nach Ihren Angaben gehe ich hiervon nicht aus.
Der Vertrag könnte dann noch als Testament auszulegen sein, hierbei kommt es aber erstens auf den Inhalt an und vor allem darauf ob die Formvorschriften(eigenhändig geschrieben und unterschrieben) eingehalten sind, ansonsten scheidet auch dies aus und der Vertrag hätte auf den Tod der Eltern gesehen keine Wirkung, da dies nur mittels Testament oder Erbvertrag erfolgen kann, alle anderen "Verträge" wären unwirksam.
Sollte es sich zumindest um ein Testament handeln, wäre nach Ihren Angaben B enterbt, einen Anspruch auf den Pflichtteil hätte er aber allemal. Diese Variante würde bedeuten, das A Alleinerbe geworden ist, und mit dem Tod der Mutter in alle Rechte und Pflichten eintritt, d.h. gegen B als "Erbschaftsbesitzer" auch Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe hinsichtlich der Sparbücher hätte, die dann ggf. gerichtlich durchgesetzt werden müssten. Der Einwand dass es sich um eine Schenkug handelt, müsste B beweisen, nach Ihren Angaben wird dies ihm nicht gelingen.
Er könnte dann allenfalls hinsichtlich der Geldbeträge mit seinem Pflichtteilsanspruch aufrechnen. D.h. der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich einen Zahlungsanspruch auf Geld gegen den/die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. In dieser Höhe könnte er mit entnommenem Geld aufrechnen, da ihm dieses Geld zusteht.
2. Falls der "Vertrag" aber auch nicht als Testament ausgelegt werden könnte, würde die gesetzliche Erbfolge eintreten und A und B wären gemeinsam Erben zu je der Hälfte. B würde zwar Besitz an den Sparbücher haben, die Verwaltung und die Auseinandersetzung des Vermögens und eben auch der Sparbücher würde aber A und B nur gemeinsam zustehen, gleichfalls hätte A Auskunftsansprüche gegen B.
Wie Sie sehen müssten die erwähnten Unterlagen genauestens gerpüft werden, da stets unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten können. Sie sollten sich an einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Unterlagen und der Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche wenden.
Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Sofern Sie mich unter Haberbosch@erbfall.eu anschreiben teile ich Ihnen unverbindlich die zu erwartenden Kosten mit und stehe auch für Rückfragen bzw. die Übersendung des Vertrages zur Verfügung.
Sehr geehrter Herr Haberbosch,
vielen Danke für Ihre schnelle Beantwortung!
Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen notariell, beglaubigten Erbvertrag.
Ist es richtig, das somit Erbe A alleiniger Erbe wäre oder hat Erbe B trotzdem noch Anspruch auf einen Pflichtteil?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die ergänzenden Informationen.
Sofern in dem Erbvertrag B enterbt und er zudem ausdrücklich auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, hat er weder Anspruch auf diesen noch andere erbrechtliche Ansprüche.Gerne schaue ich mir den Erbvertrag an, sofern Sie diesen vorliegen haben.
Sie haben daher gegen Ihn sowohl Auskunftsansprüche wegen der Konten als auch Herausgabeansprüche wegen des Geldes, sofern er eine Schenkung nicht nachweisen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch