Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vermächtnisse sind in den §§ 2147 - 2191 BGB geregelt. Demnach ist ein Vermächtnis ein Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben.
Dass das Vermächtnis erst "freigegeben" werden muss, wenn es schon im Besitz des Vermächtnisnehmers ist, steht nicht in den §§. Also ist das auch nicht nötig.
Dass Sie eine Auflistung machen müssen, steht ebenfalls nicht im Gesetz. Also müssen Sie das auch nicht. Anders könnte das nur sein, wenn der Nachlass ohne das Vorausvermächtnis nicht reicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen, also ein Kürzung des Vermächtnisses in Betracht kommt.
Daher können Sie das Auto umschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Vermächtnisse sind in den §§ 2147 - 2191 BGB geregelt. Demnach ist ein Vermächtnis ein Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben.
Dass das Vermächtnis erst "freigegeben" werden muss, wenn es schon im Besitz des Vermächtnisnehmers ist, steht nicht in den §§. Also ist das auch nicht nötig.
Dass Sie eine Auflistung machen müssen, steht ebenfalls nicht im Gesetz. Also müssen Sie das auch nicht. Anders könnte das nur sein, wenn der Nachlass ohne das Vorausvermächtnis nicht reicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen, also ein Kürzung des Vermächtnisses in Betracht kommt.
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen