25. Mai 2006
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19:48
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Das eigentliche Insolvenzverfahren endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt wird. An dessen Stelle tritt die in § 291 ff InsO geregelte Wohlverhaltensperiode, die einen eigenen Verfahrensabschnitt darstellt und mit Rechtskraft des Beschlusses beginnt, mit dem die Restschuldbefreiung angekündigt wird (FK-InsO/Ahrens, § 295 Rn. 7a, 9).
Wurde bislang noch kein Schlusstermin anberaumt und liegt demgemäß noch keine Entscheidung über die beantragte Restschuldbefreiung vor, dann ist das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben. Zur Insolvenzmasse zählt nicht nur das Vermögen, das dem Schuldner z.Zt. der Eröffnung des Verfahrens gehörte, sondern auch dasjenige, das er während des Verfahrens erlangt, § 35 InsO, mit der Folge, dass das Erbteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe in die Insolvenzmasse fällt, wenn der Schuldner die Erbschaft annimmt (vgl. FK-InsO/Schumacher, § 35 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 48).
Da sich der Schuldner auf § 295 InsO erst ab Beginn der Wohlverhaltensphase berufen kann, die in Ihrem Fall jedoch mangels Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht läuft, werden Sie die Hälfte des Erbteils nicht beanspruchen können.
Der Grund für den verzögerten Abschluss des Insolvenzverfahrens kann darin liegen, dass die Insolvenzmasse noch nicht abschließend verwertet bzw. verteilt ist oder beispielsweise noch Steuererklärungen ausstehen. Der Insolvenzverwalter wird jedoch pflichtwidrig handeln, wenn er den Verfahrensabschuss grundlos in die Länge zieht. Hier sollten Sie sich ggf. bei dem Insolvenzgericht nach dem Verfahrensstand erkundigen.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin