Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Die Übertragung der Immobilien in Form der Schenkung würde sich nach deutschem Recht richten; wo die Beschenkten Personen leben spielt keine Rolle.
Entscheidend ist, dass die Schenkerin deutsche Staatsangehörige ist. Insoweit greifen hier pro Kind momentan die geltend Freibeträge in Höhe von 400.000 €.Soweit durch den Erbfall bzw. Schenkung auch in anderen Staaten eine Steuerpflicht entsteht, stellt sich die Frage der Anrechnung einer etwaigen Steuer. Zur Vermeidung oder Milderung einer etwaigen Doppelbesteuerung wurden mit einigen Staaten wie mit der Schweiz geschlossen.
2. Die Übertragung von Bargeld und Immobilien in Form der Schenkung läuft nach den gleichen Regelungen. Unterschiede ergeben sich lediglich im Rahmen der Bewertung des Vermögens.Während Geldvermögen (z.B. Bargeld, Sparguthaben oder Aktien) immer zum vollen Wert (Nennwert) angesetzt wird, wird bei Immobilien der Marktwert berücksichtigt. Ähnlich wie der Verkehrswert wird der Marktwert systematisch durch Vergleich, Ertrag oder anhand der Herstellungskosten (Sachwert) ermittelt. Im Rahmen der Bewertung ergeben sich immer Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
Im Hinblick auf eine steueroptimierte Übertragung sollten Sie auf jeden Fall weiteren Rechtsrat einholen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Die Übertragung der Immobilien in Form der Schenkung würde sich nach deutschem Recht richten; wo die Beschenkten Personen leben spielt keine Rolle.
Entscheidend ist, dass die Schenkerin deutsche Staatsangehörige ist. Insoweit greifen hier pro Kind momentan die geltend Freibeträge in Höhe von 400.000 €.Soweit durch den Erbfall bzw. Schenkung auch in anderen Staaten eine Steuerpflicht entsteht, stellt sich die Frage der Anrechnung einer etwaigen Steuer. Zur Vermeidung oder Milderung einer etwaigen Doppelbesteuerung wurden mit einigen Staaten wie mit der Schweiz geschlossen.
2. Die Übertragung von Bargeld und Immobilien in Form der Schenkung läuft nach den gleichen Regelungen. Unterschiede ergeben sich lediglich im Rahmen der Bewertung des Vermögens.Während Geldvermögen (z.B. Bargeld, Sparguthaben oder Aktien) immer zum vollen Wert (Nennwert) angesetzt wird, wird bei Immobilien der Marktwert berücksichtigt. Ähnlich wie der Verkehrswert wird der Marktwert systematisch durch Vergleich, Ertrag oder anhand der Herstellungskosten (Sachwert) ermittelt. Im Rahmen der Bewertung ergeben sich immer Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
Im Hinblick auf eine steueroptimierte Übertragung sollten Sie auf jeden Fall weiteren Rechtsrat einholen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt