28. Juni 2010
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19:55
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Braun, Dipl.-Jur.
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Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft im gegenseitgen Einvernehmen der Erben, d. h. durch einen Vertrag der Erben aufgelöst werden. Hier sollten Sie darauf achten, dass bei der Aufteilung Ihre Erbquote hinreichend Beachtung findet.
Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie mit Ihrer Schwester gemeinsam Erben geworden sind, sodass in dieser Konstellation von einer Erbquote von jeweils 1/2 auszugehen ist. Ferner gehe ich davon aus, dass die Gbh bzw. GmbH mitvererbt wurden, ebenso wie die erwähnten Grundstücke mit Ihren Belastungen.
Verteilt wird grundsätzlich das was nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten, etwaig vom Erblasser herrührende Schulden) übrig bleibt und dann entsprechend der Erbquote.
Soweit Sie nun mitteilen, dass Ihre Schwester sich Ihren Erbanteil auszahlen lassen will, ist das grundsätzlich ebenfalls möglich. Allerdings erscheint mir die Vorstellung Ihrer Schwester, dass diese eine schuldenfreie Immobilie erhält, Sie dagegen eine belastete und weiterhin noch 50.000 € an Ihre Schwester zahlen sollen, nicht ausgeglichen zu Ihren Lasten. Sowohl Sie als auch Ihre Schwester sind zu gleichen Teilen sowohl am Vermögen wie auch an den Schulden des Erblassers zu beteiligen.
Da hier scheinbar gesellschaftsrechtliche Bezüge bestehen - Sie sprechen von einer GbR und einer GmbH - und des weiteren Grundstücke sowie deren Belastungen ausgeglichen werden sollen bzw. müssen, ist dringend dazu zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hier scheint es auf jeden Fall angebracht, dass der konkrete Sachverhalt von einem Anwalt im Detail geprüft wird und mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten der Verteilung besprochen werden.
Dies gilt umso mehr, wenn wie Sie schreiben auf der Gegenseite schon ein Anwalt tätig ist.
Ein seriöser konkreter Vorschlag wie hier eine Ihren Interessen gerecht werdende Verteilung erfolgen könnte, bedarf wie erläutert der genauen Prüfung des gesamten Erbfalls.
Rechtsanwalt Jörg Braun, Dipl.-Jur.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht