Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"Wie kann ich ab sofort und rückwirkend einen Ausgleich für Miete und meine nicht unerhebliche Arbeit bewirken???"
Durch den Erbfall sind Sie und die Miterben A und B eine Erbengemeinschaft geworden. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. dass jeder einzelne Gegenstand aus der Erbschaft allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Geregelt ist dies in § 2032 BGB. Das Nachlassvermögen wird endgültig erst durch die Erbauseinandersetzung aufgeteilt.
Da die Miterben A und B nicht alleinige Eigentümer der Immobilien sind, diese aber nutzen, ist dies wie ein Mietverhältnis zu qualifizieren mit der Folge, dass die Miterben Nutzungsentschädigung etwa in Höhe der üblichen Miete zu zahlen haben. Darüber hinaus müssen die Miterben die Nebenkosten selbst tragen, die durch Ihre Nutzung entstehen. Jedoch sind nicht Sie allein der Anspruchsinhaber sondern die Erbengemeinschaft im Ganzen. Es sollte zu diesem Zwecke am besten ein eigenes Konto der Erbengemeinschaft angelegt werden.
Leider kann die Nutzungsentschädigung nur für die Gegenwart und die Zukunft aber nicht rückwirkend verlangt werden. Sie haben zwar schon des öfteren die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangt, soweit Sie dies aber nicht schriftlich und nachweisbar getan haben, dürfte dies im Streitfall schwer zu beweisen sein. Es sei denn die mündliche Forderung durch die Aussage von Zeugen bestätigt werden.
Für die Verwaltung der Immobilien für die Erbengemeinschaft ist im Gesetz keine Vergütung vorgesehen. Sofern Sie hier eine solche mit A und B nicht vereinabrt haben, können Sie keine Vergütung verlangen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie Rechnungen Dritter für Dienstleistungen bezahlt haben. An diesen müssten sich A und B entsprechend Ihres Anteils beteiligen. Sie hätten dann gegen A und B einen Ausgleichsanspruch.
"Muss ich gleich einen RA bemühen?"
Sie müssen nicht unbedingt gleich einen Anwalt bemühen. Oftmals ist dies zwar wirkungsvoller, könnte aber gerade bei verwandtschaftlichen Verhältnissen zu einer Verhärtung der Fronten führen.
Wenn Sie nicht gleich einen Anwalt beauftragen möchten, sollten Sie die Miterben zunächst auffordern ab sofort Nutzungsentschädigung in der Höhe X zu zahlen. Sollte sich die Auseinandersetzung weiterhin hinziehen, sollten Sie überlegen, die Erbengemeinschaft durch eine Teilungsversteigerung zu beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"Wie kann ich ab sofort und rückwirkend einen Ausgleich für Miete und meine nicht unerhebliche Arbeit bewirken???"
Durch den Erbfall sind Sie und die Miterben A und B eine Erbengemeinschaft geworden. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. dass jeder einzelne Gegenstand aus der Erbschaft allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Geregelt ist dies in § 2032 BGB. Das Nachlassvermögen wird endgültig erst durch die Erbauseinandersetzung aufgeteilt.
Da die Miterben A und B nicht alleinige Eigentümer der Immobilien sind, diese aber nutzen, ist dies wie ein Mietverhältnis zu qualifizieren mit der Folge, dass die Miterben Nutzungsentschädigung etwa in Höhe der üblichen Miete zu zahlen haben. Darüber hinaus müssen die Miterben die Nebenkosten selbst tragen, die durch Ihre Nutzung entstehen. Jedoch sind nicht Sie allein der Anspruchsinhaber sondern die Erbengemeinschaft im Ganzen. Es sollte zu diesem Zwecke am besten ein eigenes Konto der Erbengemeinschaft angelegt werden.
Leider kann die Nutzungsentschädigung nur für die Gegenwart und die Zukunft aber nicht rückwirkend verlangt werden. Sie haben zwar schon des öfteren die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangt, soweit Sie dies aber nicht schriftlich und nachweisbar getan haben, dürfte dies im Streitfall schwer zu beweisen sein. Es sei denn die mündliche Forderung durch die Aussage von Zeugen bestätigt werden.
Für die Verwaltung der Immobilien für die Erbengemeinschaft ist im Gesetz keine Vergütung vorgesehen. Sofern Sie hier eine solche mit A und B nicht vereinabrt haben, können Sie keine Vergütung verlangen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie Rechnungen Dritter für Dienstleistungen bezahlt haben. An diesen müssten sich A und B entsprechend Ihres Anteils beteiligen. Sie hätten dann gegen A und B einen Ausgleichsanspruch.
"Muss ich gleich einen RA bemühen?"
Sie müssen nicht unbedingt gleich einen Anwalt bemühen. Oftmals ist dies zwar wirkungsvoller, könnte aber gerade bei verwandtschaftlichen Verhältnissen zu einer Verhärtung der Fronten führen.
Wenn Sie nicht gleich einen Anwalt beauftragen möchten, sollten Sie die Miterben zunächst auffordern ab sofort Nutzungsentschädigung in der Höhe X zu zahlen. Sollte sich die Auseinandersetzung weiterhin hinziehen, sollten Sie überlegen, die Erbengemeinschaft durch eine Teilungsversteigerung zu beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin