ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Sie schreiben, dass Ihr Vater Ihnen noch in diesem Jahr ein Zweifamilienhaus unentgeltlich übertragen möchte.
Daneben soll dieser für die nicht vermietete Wohnung das Wohnrecht eingetragen im Grundbuch erhalten und Ihr Bruder ausgezahlt werden.
Da Sie sich entschieden haben, die Bewertung, wobei sicher auch das Wohnrecht zugunsten des Vaters Einklang finden wird, haben wir uns mit dieser nicht zu beschäftigen. Somit wäre das Wohnrecht des Vaters, das Sie ggf. von der Nutzung der von diesem bewohnten Wohnung ausschließt und ggf. eine wertmindernde Wirkung haben könnte, bei der Bemessung einer angemessenen Auszahlung nicht noch einmal zu berücksichtigen.
Somit werden die weiteren Ausführungen sich mit der Auszahlung an den Bruder dem Grunde nach und nicht der Höhe nach in EUR beschäftigen.
Hinsichtlich einer angemessenen Auszahlung an den Bruder wäre sicher darüber nachzudenken, wer beim Tode des Vaters an einer etwaigen Erbengemeinschaft beteiligt wäre.
Wäre z.B. noch die Mutter am Leben und keine Verfügung von Todes wegen geschrieben, träge nach einem etwaigen Ableben des Vaters die gesetzliche Erbfolge ein.
Bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wäre die Mutter als Ehefrau zu ½ an der Erbengemeinschaft, Sie und Ihre Bruder zu je ¼ beteiligt. Unabhängig davon ob die Mutter auf eine etwaige Auszahlung verzichtet, oder sich etwaig Ihren Anteil auszahlen ließe, wäre die Auszahlung von ¼ des Wertes des Hauses zugunsten des Bruders anzusetzen.
Dies schon deswegen, weil eine etwaige Erbauseinandersetzung zum selben Ergebnis führen würde.
Wären Sie und Ihr Bruder je zur Hälfte an einer etwaigen Erbengemeinschaft beteiligt, wäre die Auszahlung von ½ des Wertes des Hauses zugunsten des Bruders anzusetzen.
Um eine faire Regelung zu finden und die ganze Sache nicht zu verkomplizieren, würde ich etwaige Erhaltungsaufwendungen und das Mietverhältnis außer acht lassen, wobei diese beiden Komponenten ggf. noch dem Gutachter zugeführt werden könnten, so dass dieser diese Umstände verarbeitet.
Die Raten hinsichtlich der Auszahlung sind frei verhandelbar. Falls Sie auf die Miete nicht angewiesen sein sollten, da Sie z.B. keine großen Erhaltungsarbeiten durchführen lassen müssten, könnte an eine offene Abtretung der Miete gedacht werden. Dies hätte zur Folge, dass der Mieter die Miete direkt an Ihren Bruder bezahlt, bis entweder eine andere Regelung getroffen wird, oder der Auszahlungsbetrag an den Bruder abgetragen wurde.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zahn!
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine zusammenfassende, abschließende Frage noch.
Da die Erbengeneinschaft nur noch aus meinem Bruder und mir besteht, liege ich also richtig, wenn ich als Auszahlungsbetrag an meinen Bruder 50% des per Gutachten festgestellten Verkehrswertes ansetze, da dieses bereits alle Rechte und möglichen Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt?
Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
S.F.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten den Gutachter demensprechend instuieren, dass die Rechte und etwaige naheliegende Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich des zu erstellenden Gutachtens Beachtung findet.
Ich bedanke mich für das in mich gesetzte Vertrauen und hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt