Erbe vorbereiten - Immobilinebesitz

| 20. Januar 2025 13:41 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Meine Mutter (80) hat ein Haus und 2 lebende Söhne, einer ist verstorben und hinterlässt 2 uneheliche Kinder. Ich selber bin Steuerausländer.

Wir versuchen, die beste Möglichkeit herauszufinden, die eine bevorstehende Erbschaft
am wenigsten Steuerbelastung mitbringt. Das Haus ist ca. 300.000 - 500.000 EUR wert und wird ggf. von meinem Bruder genutzt.

Unsere Mutter ist mit fast allem einverstanden, solange ihr lebenslanges Wohnrecht gewährt wird.

Welches ist ein zu betrachtendes Model hinsichtlich Steuern und ggf. Pflegebeiträge.

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
1. Erbschaftsteuerliche Rahmenbedingungen

Für eine optimale steuerliche Gestaltung sind insbesondere die Freibeträge und Steuersätze der Erbschaftsteuer relevant. In Deutschland gelten folgende Freibeträge:

Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 EUR pro Kind.
Für Enkelkinder (als Nachkommen eines bereits verstorbenen Kindes) beträgt der Freibetrag 400.000 EUR pro Enkelkind.

Auf die darüber hinausgehenden Werte wird ein gestaffelter Steuersatz angewendet, der für Kinder bei 7 % beginnt und bis 50 % reichen kann, abhängig vom Wert des Erbes und der Steuerklasse.

Als Steuerausländer unterliegen Sie der sogenannten unbeschränkten Steuerpflicht, wenn die Immobilie in Deutschland liegt. Dabei ist auch der Freibetrag für Kinder anwendbar.

2. Optionen zur steueroptimierten Vermögensübertragung
a) Vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt

Ein gängiges Modell ist die Schenkung des Hauses zu Lebzeiten der Mutter unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts:

Vorteile:
Der Nießbrauch reduziert den steuerlich relevanten Wert der Immobilie erheblich. Der Nießbrauch wird anhand der Lebenserwartung der Mutter und des Jahreswerts der Nutzung berechnet.
Freibeträge können bereits zu Lebzeiten genutzt werden. Nach zehn Jahren beginnt ein neuer Freibetragszeitraum.

Gestaltungsmöglichkeiten:
Das Haus kann auf die beiden Söhne und/oder die Enkelkinder übertragen werden. Die Einbeziehung der Enkelkinder könnte sinnvoll sein, da sie ebenfalls eigene Freibeträge haben. Hier sind die Miteigentumsanteile heranziehen. Also Freibetrag für die Kinder und Enkelkinder hier = 400.000 EUR, Hausgrundstück ist 500.000 Wert, jeder Miteigentumsanteil wäre 250.000 EUR = Restlicher Freibetrag 150.000 EUR pro Enkelkind
Ihr Bruder könnte sich ebenfalls ein Wohnrecht eintragen lassen, falls er die Immobilie nutzen möchte.

b) Testamentarische Erbregelung mit Teilungsanordnung

Falls die Übertragung zu Lebzeiten nicht gewünscht ist, sollte eine klare testamentarische Regelung getroffen werden, z. B. durch:

Einsetzung der Kinder und Enkelkinder als Erben unter Berücksichtigung ihrer Freibeträge.
Teilungsanordnung: Ihre Mutter könnte festlegen, dass der Bruder das Haus erhält, während andere Vermögenswerte zur Ausgleichung herangezogen werden. Dann würde das Erbe entsprechend der Vorgaben Ihrer Mutter verteilt werden.

3. Pflegekosten und Sozialhilfeansprüche

Da Ihre Mutter ein lebenslanges Wohnrecht wünscht, ist auch die Pflegevorsorge zu berücksichtigen:

Ein Nießbrauchsvorbehalt schützt das Haus in der Regel vor dem Zugriff durch Sozialhilfeträger, da es sich um eine vorrangig genutzte Immobilie handelt.
Pflegekosten können durch eine private Pflegeversicherung oder durch rechtzeitige Vermögensübertragungen abgesichert werden.

4. Berücksichtigung von Nutzung und Steuerpflichten

Wenn Ihr Bruder das Haus nutzen möchte, könnten zusätzliche Aspekte wie:

Mietzahlungen (bei Nießbrauch der Mutter) oder
Vereinbarungen zur Finanzierung von Instandhaltungskosten könnten sinnvoll sein, um steuerliche Belastungen zu optimieren.

Fazit und Empfehlung

Eine Übertragung zu Lebzeiten unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts erscheint in Ihrem Fall als steuerlich und familiär ausgewogene Lösung. Dabei sollten die Freibeträge sowohl der Kinder als auch der Enkelkinder optimal genutzt werden.

Ich empfehle aber, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, um eine konkrete Bewertung der steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen sowie eine individuell abgestimmte Gestaltung vorzunehmen.

Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderem Ergebnis führen kann.

Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2025 | 14:47

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