Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Ihre Schwester und Halbschwestern sind nicht pflichtteilsberechtigt. Gemäß § 2303 Abs. 1, 2 BGB sind nur Ihre Abkömmlinge (noch keine vorhanden) und Ihre Eltern und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Da Ihre Eltern vorverstorben sind, gibt es keine Pflichtteilsberechtigten, die Ansprüche hinsichtlich Ihres Erbes geltend machen könnten.
2. Bei der Erstellung des Testaments müssen Sie einiges beachten. Insbesondere muss das Testament handschriftlich verfasst werden, unterschrieben werden, es sollte Datum und Ort enthalten und es muss als Testament erkennbar sein.
3. Bedenken Sie, dass Sie nicht nur die Möglichkeit haben, jemanden als Erben einzusetzen. Vielmehr können Sie das Institut des Vermächtnisses einsetzen. Auf diesem Weg können Sie einem Freund etwas Bestimmtes zukommen lassen, ohne dass der Freund gleichgestellt wird mit dem von Ihnen eingesetzten Erben (ihr Freundin?).
4. Ich würde Ihnen anraten, dass Sie sich doch hinsichtlich der Ausformulierung an einen Kollegen wenden, um negative Folgen für Ihren Erben zu vermeiden.
Jedenfalls bezüglich des Pflichtteilsrechts brauchen Sie keine Bedenken haben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1. Ihre Schwester und Halbschwestern sind nicht pflichtteilsberechtigt. Gemäß § 2303 Abs. 1, 2 BGB sind nur Ihre Abkömmlinge (noch keine vorhanden) und Ihre Eltern und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Da Ihre Eltern vorverstorben sind, gibt es keine Pflichtteilsberechtigten, die Ansprüche hinsichtlich Ihres Erbes geltend machen könnten.
2. Bei der Erstellung des Testaments müssen Sie einiges beachten. Insbesondere muss das Testament handschriftlich verfasst werden, unterschrieben werden, es sollte Datum und Ort enthalten und es muss als Testament erkennbar sein.
3. Bedenken Sie, dass Sie nicht nur die Möglichkeit haben, jemanden als Erben einzusetzen. Vielmehr können Sie das Institut des Vermächtnisses einsetzen. Auf diesem Weg können Sie einem Freund etwas Bestimmtes zukommen lassen, ohne dass der Freund gleichgestellt wird mit dem von Ihnen eingesetzten Erben (ihr Freundin?).
4. Ich würde Ihnen anraten, dass Sie sich doch hinsichtlich der Ausformulierung an einen Kollegen wenden, um negative Folgen für Ihren Erben zu vermeiden.
Jedenfalls bezüglich des Pflichtteilsrechts brauchen Sie keine Bedenken haben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.