Erbe unter Geschwistern / Pflichtteil

22. Juni 2006 13:02 |
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Erbrecht


Ich, männlich, 40 Jahre alt, lebe in Berlin, bin ledig, kinderlos, habe 1 Schwester und 2 Halbschwestern und wohne mit meiner Lebensgefährtin seit 5 Jahren zusammen.

Meine Mutter und mein Vater sind beide bereits verstorben. Gleiches gilt für meine Großeltern.

Das Erbe meiner Mutter wurde hälftig an Schwester und mich vererbt. Das Erbe meines Vaters (inkl. Immobilie) ging hauptsächlich mir zu. Meine Schwester und Halbschwestern erhielten hier lediglich den gesetzl. Pflichteil.

Meine Schwester hat keine Kinder, meine Halbschwestern haben jedoch jeweils einen Sohn.

Mit meiner Schwester besteht seit Jahren gar kein Kontakt mehr.

Ich möchte gerne ein Testament aufsetzen, in dem meine Lebensgefährtin und einige Freunde als Erben eingesetzt werden.

Haben meine Schwester und auch meine Halbschwestern (und/oder deren Kinder) noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil aus meinem Erbe ?
Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Ihre Schwester und Halbschwestern sind nicht pflichtteilsberechtigt. Gemäß § 2303 Abs. 1, 2 BGB sind nur Ihre Abkömmlinge (noch keine vorhanden) und Ihre Eltern und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Da Ihre Eltern vorverstorben sind, gibt es keine Pflichtteilsberechtigten, die Ansprüche hinsichtlich Ihres Erbes geltend machen könnten.

2. Bei der Erstellung des Testaments müssen Sie einiges beachten. Insbesondere muss das Testament handschriftlich verfasst werden, unterschrieben werden, es sollte Datum und Ort enthalten und es muss als Testament erkennbar sein.

3. Bedenken Sie, dass Sie nicht nur die Möglichkeit haben, jemanden als Erben einzusetzen. Vielmehr können Sie das Institut des Vermächtnisses einsetzen. Auf diesem Weg können Sie einem Freund etwas Bestimmtes zukommen lassen, ohne dass der Freund gleichgestellt wird mit dem von Ihnen eingesetzten Erben (ihr Freundin?).

4. Ich würde Ihnen anraten, dass Sie sich doch hinsichtlich der Ausformulierung an einen Kollegen wenden, um negative Folgen für Ihren Erben zu vermeiden.

Jedenfalls bezüglich des Pflichtteilsrechts brauchen Sie keine Bedenken haben.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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