grundsätzlich sehe ich keine legale Möglichkeit, dass Ihrer Mutter Geld direkt aus dem Erbe zufließt, ohne dem Gläubiger - Finanzamt - dadurch einen Zugriff auf dieses Vermögen zu ermöglichen.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Geldvermögen von Ihrem Onkel im Wege der Schenkung auf Ihre Mutter übertragen wird.
Keinesfalls darf es passieren, dass während einer bereits drohenden Zwangsvollstreckung Vermögen Ihrer Mutter in irgend einer Weise absichtlich beiseite geschafft wird, dies wäre strafbar gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/__288.html" target="_blank">288</a> ff <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html" target="_blank">StGB</a>.
Immerhin kommt Ihnen jetzt noch entgegen, dass Ihr Onkel die ganz offizielle Stellung des Alleinerben eingenommen hat, so dass eine Pfändung des Erbteils nicht in Betracht kommt. Ein Auseinandersetzungsvertrag würde sich so gesehen erübrigen.
Daher bleibt den Beteiligten bei der bestehenden Interessanlage fast nichts übrig, als eine Übertragung des Vermögens auf Sie vorzunehmen. In dieser Konstellation wäre zu überlegen, etwaige andere Schulden Ihrer Mutter bereits vor der Übertragung von Ihrem Onkel im Wege der Schuldübernahme begleichen zu lassen.
Anderes Problem: Auch wenn Sie das Geld für Ihre Eltern (nur) verwalten, kann ein Gläubiger eventuell, aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelung, noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch Ihrer Mutter im Wege der Forderungspfändung analog § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__852.html" target="_blank">852</a> ff <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html" target="_blank">ZPO</a> pfänden.
Ansonsten bleibt noch die rechtlich nicht ganz einfache Möglichkeit, das Vermögen in eine Stiftung bürgerlichen Rechts nach §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__80.html" target="_blank">80</a> ff <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> zu überführen.
Eine genauere Einschätzung ist in der Kürze der Zeit kaum möglich, zumal Ihr Einsatz von € 50 doch sehr niedrig ist im Verhältnis zum Gegenstandswert. Gerne beantworte ich Ihnen aber Rückfragen zum Verständnis meiner Ausführungen. Natürlich können Sie mich auch direkt kontaktieren, falls Sie eine intensivere Beschäftigung mit Ihrem Anliegen wünschen. Eventuell bringt z.B. doch die Prüfung der Nachzahlungsforderung etwas weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
danke für Ihre Antwort, ich sehe jetzt etwas klarer bei den möglichen Optionen.
Um sicher zu sein dass ich Sie richtig verstanden habe, folgende Nachfrage:
1)
> Immerhin kommt Ihnen jetzt noch entgegen, dass Ihr Onkel die ganz offizielle Stellung des
> Alleinerben eingenommen hat, so dass eine Pfändung des Erbteils nicht in Betracht kommt.
> Ein Auseinandersetzungsvertrag würde sich so gesehen erübrigen.
2)
> Auch wenn Sie das Geld für Ihre Eltern (nur) verwalten, kann ein Gläubiger eventuell, aufgrund
> der bestehenden vertraglichen Regelung, noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch Ihrer Mutter
> im Wege der Forderungspfändung analog § 852 ff ZPO pfänden.
Ich verstehe Ihre Aussage 1) so: Solange der Auseinandersetzungsvertrag nicht geschlossen wird, gilt mein Onkel als Alleinerbe. Meine Mutter hat damit offiziell keinen Anspruch auf das Erbe und somit das Finanzamt keine Möglichkeit zu pfänden.
Ihre Aussage 2) verstehe ich so: Da meine Mutter im Grunde doch Anspruch auf das Erbe hat (und ihn auch per Auseinandersetzungsvertrag einlösen könnte), könnte ein Gläubiger diesen Anspruch einfordern und ihn pfänden. D.h., um wirklich sicher zu sein, dass das Finanzamt keinen Zugriff auf das Geld bekommt, müsste meine Mutter offiziell den geschlossenen Vergleich für nichtig erklären, und ihren Erbteil offiziell ausschlagen (falls das überhaupt noch möglich ist).
Habe ich Sie richtig verstanden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben meine Ausführungen weitgehend richtig verstanden. Zur „Aussage 2)“ muss ich aber klarstellen, dass ein entsprechender (schriftlicher) Verzicht Ihrer Mutter auch das gesamte Pflichtteilsrecht umfassen muss. Den Vergleich für nichtig zu erklären wäre daneben nicht nötig, eine Erbausschlagung hinfällig. Die von Ihnen vorgeschlagene Lösung setzt allerdings natürlich ein hohes Maß an Vertrauen unter den Beteiligten voraus.
Da hier unbekannte Umstände des Einzelfalles auch eine andere rechtliche Beurteilung zulassen können, insbesondere im strafrechtlichen Bereich, sollten Sie sich meines Erachtens weiter rechtlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt