Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie bilden zusammen mit Ihrem Bruder eine Erbengemeinschaft (§ 2031 BGB). Eine solche Erbengemeinschaft erfordert eine Auseinandersetzung (§ 2042 BGB).
Das kann durch EINIGUNG der Miterben erfolgen. Insoweit war es richtig, den Verkehrswert des Grundstücks durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Wenn sich aber seitdem die Bodenrichtwerte erhöht haben, dürfte sich auch der Verkehrswert des Grundstücks erhöht haben. Für eine Erbauseinandersetzung ist entgegen Ihrer Auffassung nicht auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgebend. Sie würden das Grundstück ja auch zum jetzigen Wert erhalten.
2.
Solange die Erbengemeinschaft besteht, hätten Sie das Grundstück nicht allein vermieten können, sondern allenfalls zusammen mit Ihrem Bruder. Dies ergibt sich aus § 2038 BGB, wonach Miterben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten.
Allein aus einer "Verzögerung" der Erbauseinandersetzung dürften Schadenersatzansprüche nicht hergeleitet werden können, weil eben eine Einigung erforderlich ist und kein Miterbe verpflichtet ist, sich in bestimmter Weise zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie bilden zusammen mit Ihrem Bruder eine Erbengemeinschaft (§ 2031 BGB). Eine solche Erbengemeinschaft erfordert eine Auseinandersetzung (§ 2042 BGB).
Das kann durch EINIGUNG der Miterben erfolgen. Insoweit war es richtig, den Verkehrswert des Grundstücks durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Wenn sich aber seitdem die Bodenrichtwerte erhöht haben, dürfte sich auch der Verkehrswert des Grundstücks erhöht haben. Für eine Erbauseinandersetzung ist entgegen Ihrer Auffassung nicht auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgebend. Sie würden das Grundstück ja auch zum jetzigen Wert erhalten.
2.
Solange die Erbengemeinschaft besteht, hätten Sie das Grundstück nicht allein vermieten können, sondern allenfalls zusammen mit Ihrem Bruder. Dies ergibt sich aus § 2038 BGB, wonach Miterben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten.
Allein aus einer "Verzögerung" der Erbauseinandersetzung dürften Schadenersatzansprüche nicht hergeleitet werden können, weil eben eine Einigung erforderlich ist und kein Miterbe verpflichtet ist, sich in bestimmter Weise zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen