4. Februar 2008
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13:26
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Probleme, die regelmäßig mit einem Berliner Testament auftreten, wie die Befreiung von der Vorerbschaft, Auslegung nach dem Trennung- oder Einheitsprinzip, scheinen hier nicht relevant zu sein. Zudem scheint es auch keinen Streit um die Erbanteile zu geben. Vielmehr ist bereits der Nacherbfall eingetreten. Nach dem Testament gibt es drei Erben, die zu gleichen Teilen geerbt haben. Ich gehe zudem davon aus, das es keine weiteren gesetzlichen Erben gibt, die Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Die Rechtslage besteht darin, dass gemeinsam mit Ihren Geschwistern eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden. Das bedeutet, dass Sie über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen können, § 2040 BGB. Zudem kann der Nachlass nur gemeinschaftlich verwaltet werden, § 2038 BGB. Das wiederum bedeutet, dass Sie beispielsweise die Eigentumswohnungen nur in der Gestalt vermieten können, dass die gesamte Erbengemeinschaft Vermieter ist. Ebenso kann ein Grundbuchberichtigungsanspruch nur zu Gunsten aller Erben erfolgen.
Zwar kann ein einzelner Erbe demnach nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, aber über seinen Anteil am Nachlass, § 2033 BGB. So könnte Ihre Schwester, wenn Sie kein Interesse an weiteren Regelungen hat, Ihren Erbteil verkaufen, wobei die Miterben ein Vorkausfsrecht haben.
Diese gemeinschaftliche Verwaltung des Erbes durch die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft erfolgt nur bis zur Erbauseinandersetzung. Gem. § 2042 I BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (etwas anderes gilt beispielsweise, bei anderer testamentarischer Verfügung). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt regelmäßig durch einen Auseinandersetzungsvertrag. Der Abschluss eines solchen Vertrages setzt natürlich voraus, dass sich alle Miterben einig sind.
Kann eine Einigung nicht erzielt werden, kann eine Erbteilungsklage erhoben werden. Hierbei wird die Auseinandersetzung klageweise erzwungen, indem die notwendige Zustimmung durch das zuständige Gericht durch Urteil ersetzt wird. Da ab einem Streitwert von mehr als 5.000 € das Landgericht sachlich zuständig ist, besteht hierfür Anwaltszwang. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts wäre aber auch sonst ratsam, da der Klagantrag mit einem detallierten Teilungsplan zu versehen ist.
Abschließend rate ich Ihnen, mit Ihrem Bruder gemeinsam einen Rechtsanwalt zu beauftragen (bei getrennte Anwälten würde das teurer werden), der zunächst außergerichtlich versuchen sollte, mit Ihrer Schwester bzw. deren Anwalt einen Auseinandersetzungsvertrag zu erarbeiten, mit dem alle Beteiligten einverstanden sind. Sollte dieser Versuch scheitern, sollte der Anwalt mit einer Erbteilungsklage betraut werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke