24. November 2007
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10:36
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zunächst kommt es auf die grundbuchrechtliche Eintragung an. Diese sollte daher auch zur Frage des Entgelts genauer geprüft werden.
Ist dort nichts geregelt, gilt die gesetzliche Vorgabe, wonach ein Entgelt so nicht vorgesehen ist (falls es nicht ausdrücklich vereinbart worden ist), ein Anspruch also nicht besteht.
Dieses hier umso mehr, als der Nachbar 50 Jahre auf diese Ansprüche verzichtet hat, so dass hier mE auch schon deshalb die jährliche Entgeltzahlung für die normale Wegenutzung entfällt (so auch OLG Schleswig-Holstein, abgedruckt in: MDR 2007, 457).
Allerdings könnte sich hier aus §§ 1020, 1021 BGB ein anderer Anspruch des Nachbarn aus folgenden Überlegungen ableiten lassen:
Das Wegerecht ist nach § 1020 BGB so schonend, wie möglich auszunutzen. Sie schreiben nun, dass ein Bauplatz errichtet werdne soll, also das Wegerecht aufgrund des Befahrens durech Baufahrzeuge sicherlich nicht mehr so ausgeübt werden aknn, wie es ursprünglich vorgesehen war. Dann aber kann der Nachbar nach § 1021 BGB die Wiederherstellung verlangen und zwar dann auch letztlich auf Ihre Kosten, so dass sich daraus zwar kein regelmäßiges Entgelt, wohl aber die Wiederherstellung ableiten lassen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle