14. Mai 2007
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12:29
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäß geschuldetem Zustand zurückzugeben, ihn notfalls herzustellen. Soweit Sie daher dazu vertraglich verpflichtet sind, haben Sie alle Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, die Sie in das Mietobjekt eingebracht haben.
Dazu gehören auch die vom Vormieter übernommenen Einbauten. Da auch die Holzverkleidung mit der Küche (scheinbar) übernommen wurde, fällt diese somit auch darunter. Der Vermieter muss sich bei einer Übernahme nicht an den Vormieter halten.
Diese Räumungspflicht kann dann entfallen, wenn keine Übernahme durch den Vormieter erfolgt ist, der Vermieter auf eine Entfernung verzichtet oder einem Zurücklassen zugestimmt hat, oder Ihr Wegnahmerecht vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Mangels Anhaltspunkten ist dies nach Ihren Schilderungen bei der Holzverkleidung vorliegend nicht der Fall, so dass Sie nach Ihren Schilderungen zur Entfernung verpflichtet wären. Anders stellt sich dies bei der Satellitenanlage und dem Teppichboden dar.
Nicht zurückgebaut müssen des Weiteren sog. Herrichtungen werden, durch die der vertragsgemäße Gebrauch erst hergestellt worden ist. Dazugehörig wurden z.B. Sanitäreinrichtungen im Bad, Wandverfliesung in der Küche oder der Briefkasten angesehen. Abgrenzungsmerkmal zwischen einer zu beseitigenden Einrichtung und einer nicht zu beseitigenden Herrichtung kann dabei sein, ob der Zustand der Räumlichkeiten auch ohne die Maßnahme vertragsgemäß ist (Schmitt-Futterer, MietR, § 546 Rz. 51). Da es sich vorliegend um eine Holzverkleidung handelt, liegt m.E. allerdings eine zu entfernende Einrichtung vor. Dies ist allerdings eine Frage des konkreten Einzelfalls und kann hier pauschal nicht beantwortet werden.
Spiegelbildlich dazu steht Ihnen auch ein Wegnahmerecht von eingebauten Sachen zu. Sie können daher die Satellitenanlage / Teppichboden mitnehmen, soweit Sie dies wünschen. Einen Anspruch auf Übernahme haben Sie allerdings nicht. Somit können Sie auch nicht mit einem Gegenanspruch aufrechnen, es sei denn Sie einigen sich mit dem Vermieter auf einen gewissen Betrag für die zurückgelassene Einrichtung. Aufgrund der Werthaltigkeit besteht diesbezüglich möglicherweise auch eine Einigungsmöglichkeit mit dem Vermieter.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht