10. Oktober 2006
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16:30
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass die ursprüngliche Tätigkeit nach Ihrem Ausscheiden von Ihrem ehemaligen Gesellschafter alleine (weiter) ausgeübt wurde und wird. Gleichfalls gehe ich davon aus, dass Sie persönlich haftender Gesellschafter gewesen sind.
Nach § 128 HGB haften alle Gesellschafter, die zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit der Gesellschaft angehören, auch nach Ihrem späteren Ausscheiden für diese Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund der Verbindlichkeit (Vertragsschluss) zum Zeitpunkt der Gesellschafterstellung bereits gelegt wurde, auch wenn die jeweilige Fälligkeit der Leistung (z.B. Belieferung) erst nach dem Ausscheiden eingetreten ist. Allein das Ausscheiden beseitigt daher noch nicht die Haftung eines ehemaligen Gesellschafters. Die Forthaftung für Altverbindlichkeiten gilt dabei grundsätzlich auch für laufende und neue Teilverbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen.
Sollte daher der Vertrag mit der alten Gesellschaft weitergeführt worden sein, bzw. sich automatisch verlängert haben, ist Grundlage der Inanspruchnahme noch der Vertrag, der zum Zeitpunkt Ihrer Gesellschafterstellung geschlossen wurde.
Nach dem Auflösen der Gesellschaft oder dem Ausscheiden beginnt – zur Begrenzung dieser Nachhaftung - die 5 jährige Verjährungs- bzw. Einwendungsfrist der §§ 159, 160 HBG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen zu laufen; 5 Jahre sind nach Ihrer Schilderung jedoch noch nicht abgelaufen.
Eine Haftung wäre auch dann ausgeschlossen, wenn es sich nicht um den o.g. „alten“ Vertrag handelt, sondern um einen – nach Ihrem Ausscheiden - "neu" abgeschlossenen, ggf. auch bereits dann, wenn dieser in Teilen geändert wurde.
Eine Nachhaftung kann des Weiteren dadurch ausgeschlossen worden sein, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem EV getroffen wurde.
Bei einer Leistung an den EV durch Sie besteht darüber hinaus, je nach vertraglicher Vereinbarung mit Ihrem Ex-Mitgesellschafter, eine Regressmöglichkeit.
Nach Ablauf der Frist, befinden Sie sich in Verzug, so dass Sie bei einer Berechtigung des Anspruches die danach weiteren entstehenden Kosten für die Verfolgung des Anspruches zu ersetzen haben.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Gerne können Sie mich auch mit der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht