Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
In der Elternzeit gelten keine Besonderheiten für die Ausschreibung interner Stellen. Die gleiche Problematik der fehlenden Information stellt sich auch bei längerfristig kranken Mitarbeitern, oder bei Arbeitnehmern die während der Frist im Urlaub sind.
Es kommt darauf an, ob im Betrieb eine Betriebsvereinbarung existiert, in der geregelt ist, wie genau eine interne Ausschreibung abzulaufen hat. Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte, die der Arbeitgeber beachten muss. Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG die interne Ausschreibung verlangen. In der Ausgestaltung und der Bemessung der Frist ist der Arbeitgeber sehr frei ( BAG, Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 7 ABR 18/09 ).
Die Ausschreibung muss so geschehen, dass möglichst alle Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben.
Auch aus dem TzBfg ergibt sich eine Informationspflicht des Arbeitgebers. In § 18 TzBfG ist geregelt, dass der Arbeitnehmer der in Teilzeit arbeitet über Vollzeitstellen zu informieren ist. Dies kann im Betrieb an allgeim
zugänglicher Stelle geschehen, etwa durch Aushang am schwarzen Brett oder Veröffentlichung im Firmennetzwerk.
Eine Pflicht jeden einzelnen Arbeitnehmer zu informieren gibt es nicht.
Ihre Schwester sollte sich an den Betriebsrat wenden. Sie kann auch in der Personalabteilung darum bitten, dass Sie über Stellen per mail informiert wird, dies muss der Arbeitgeber dann beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
In der Elternzeit gelten keine Besonderheiten für die Ausschreibung interner Stellen. Die gleiche Problematik der fehlenden Information stellt sich auch bei längerfristig kranken Mitarbeitern, oder bei Arbeitnehmern die während der Frist im Urlaub sind.
Es kommt darauf an, ob im Betrieb eine Betriebsvereinbarung existiert, in der geregelt ist, wie genau eine interne Ausschreibung abzulaufen hat. Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte, die der Arbeitgeber beachten muss. Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG die interne Ausschreibung verlangen. In der Ausgestaltung und der Bemessung der Frist ist der Arbeitgeber sehr frei ( BAG, Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 7 ABR 18/09 ).
Die Ausschreibung muss so geschehen, dass möglichst alle Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben.
Auch aus dem TzBfg ergibt sich eine Informationspflicht des Arbeitgebers. In § 18 TzBfG ist geregelt, dass der Arbeitnehmer der in Teilzeit arbeitet über Vollzeitstellen zu informieren ist. Dies kann im Betrieb an allgeim
zugänglicher Stelle geschehen, etwa durch Aushang am schwarzen Brett oder Veröffentlichung im Firmennetzwerk.
Eine Pflicht jeden einzelnen Arbeitnehmer zu informieren gibt es nicht.
Ihre Schwester sollte sich an den Betriebsrat wenden. Sie kann auch in der Personalabteilung darum bitten, dass Sie über Stellen per mail informiert wird, dies muss der Arbeitgeber dann beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt