7. Dezember 2023
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12:18
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG regelt die Kürzungsmöglichkeit des entstandenen Urlaubs, die sie bereits kennen.
Anhand Ihrer Angaben sehe ich keine Möglichkeit, Einwände gegen die Abgeltung des entstandenen aber nicht genommenen Urlaubs zu erheben.
Es wäre aber zu prüfen, welche arbeitsvertragliche Regelung getroffen wurde.
Es ist nämlich durchaus möglich, zwischen dem gesetzlichen Mindesurlaubsanspruch (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) und dem vertraglichen Mehrurlaub (bei Ihnen 8 Tage) zu unterscheiden.
Gibt es keine derartige Differenzierung findet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf die vollen 28 Tage Anwendung.
Das heißt dann, dass der entstandene aber nicht genommene Urlaub (28 Tage) abzugelten ist (§ 7 Abs. 4 BUrlG, § 17 Abs 3 BEEG).
§ 6 BUrlG (Ausschluss von Doppelansprüchen) findet bei parallel/gleichzeitig laufenden separaten Arbeitsverhältnissen keine Anwendung. Dort (in § 6) geht es nur um nacheinander bestehende Arbeitsverhältnisse und um den Fall, dass der Arbeitnehmer bereits seinen vollen Jahresurlaub beim alten Abreitgeber erhalten hat.
Wenn die Arbeitnehmerin in beiden gleichzeitig laufenden Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche erworben hat, so bestehen diese auch voll (nebeneinander).
[b]Ich sehe daher keine Möglichkeit, die Urlaubsabgeltung nachträglich zu kürzen. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG sieht nur die Kürzung des Urlaubs nicht des Urlaubsabgeltungsanspruchs vor, siehe: BAG Urteil v. 19.05.2015 – 9 AZR 725/13.[/b]
(Das von Ihnen angeführte Zitat bezieht sich auf das Kürzungsrecht des § 17 BEEG bezüglich des Erholungsurlaubs im ersten Absatz unter „Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch währen der Elternzeit?")
Etwas anderes kann allenfalls für den Dezember 2023 (28/12 = 2,33 Tage) gelten, wenn die Arbeitnehmerin ihre Stunden auf Grund des beendeten Arbeitsverhältnisses aufgestockt hätte.
Das heißt aber noch nicht, dass Sie wegen § 6 BUrlG bei der Abgeltung zwei Tage abziehen können.
Für eine genaue Berechnung müssten aber die vereinbarten Arbeitsstunden in den Arbeitsverhältnisses bekannt sein.
Insoweit hätten Sie aber einen Ansatzpunkt
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt