Elternzeit Umsatzbeteiligung

21. Mai 2014 13:31 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:39
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite als angestellte Zahnärztin in einer Praxis und bin seit dem 13.05.13 Mutter.

Mein Gehalt setzt sich aus 2 Teilen zusammen: das Grundgehalt (3000 Euro) und einer Gewinnbeteiligung (Tantiemen), die sich am persönlich erbrachten Honorarumsatz orientiert.

Der Abrechnungs- und Bemessungszeitraum ist das Geschäftsjahr (01.01.-31.12.)

Mit dem Grundgehalt ist der Honorarumsatz von 120 000 Euro jährlich abgegolten.
Die den Grund-Honorumsatz übersteigenden Umsätze werden mit 35 Prozent vergütet (!!!)

Folgende Klausel befindet sich noch in meinem Arbeitsvertrag:
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Geschäftsjahres wird die Gewinnbeteiligung anteilig (1/12 je Monat) festgelegt. Soweit wegen Krankheit der Entgeltfortzahlungsanspruch wegfällt, fällt auch der Anspruch auf Gewinnbeteiligung weg. Das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen wie Elternzeit oder Freistellung ruht.

Meine Abwesenheit im Jahr 2013 dauerte nur 6,5 Monate. Auf die rechtlich mir zustehende Freistellung während der Schwangerschaft, habe ich zu Gunsten der Praxis verzichtet. Während meiner Anwesenheit 2013, erzielte ich Umsätze, die 1/12 anteilig den Grundhonorumsatz überstiegen (also mehr als 10 000 monatlich) und hätte dadurch mehr als mein Grundgehalt bekommen müssen, wäre nicht der Bemessungszeitraum 1 Jahr.

Nun die Frage: kann es sein, dass die juristische Lage bei Mutterschutz und Elternzeit da anders ist?
Ist obige Klausel überhaupt rechtskräftig? Es soll doch laut Mutterschutzgesetz der werden Mutter etc. kein finanzieller Nachteil durch die Schwangerschaft entstehen.

Wir sprechen immerhin von erbrachter Arbeitsleistung und nicht von einer "Extrawurst".
Oder gilt hier: wenn es so im Vertrag unterschrieben wurde, ist es so?

Freundliche Grüße
JPR
21. Mai 2014 | 14:29

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst vielen Dank für Ihre Frage.


Die Elternzeit führt zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Damit entfallen grundsätzlich auch sämtliche Ansprüche, die sich auf die geleistete Arbeit beziehen. Wenn wie in Ihrem Fall eine leistungsbezogene Vergütung wie die Gewinnbeteiligung für das Kalenderjahr gezahlt wird, dann ist die Gewinnbeteiligung nur für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsleistung zu zahlen.

Die Klausel im Vertrag, wonach während der Elternzeit der Anspruch auf Gewinnbeteiligung entfällt, sollte demnach zulässig sein (vgl. Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 10.2.1993, 10 AZR 450/91).


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2014 | 00:22

Danke für Ihre schnelle Antwort!

Verstehe ich das richtig:
1. Vor und nach der Elternzeit besteht im besagten Jahr der Anspruch auf die Umsatzbeteiligung, anteilig für die gearbeiteten Monate, trotz obiger Klausel im Arbeitsvertrag?
-Dies würde bedeuten, dass ich zu Unrecht gar keinen Bonus erhalten habe. Dies würde bedeuten, die Klausel wäre so nicht rechtskräftig und ich müsste den anteiligen Bonus erhalten.

2.Wenn die Klausel nicht rechtskräftig ist, wie gehe ich dann vor? Haben Sie dazu eine Textstelle oder Paragraphen o.ä.?

Darf ich das so zusammenfassen:
3. Der Arbeitsvertrag ruht während der Elternzeit.
Der Bemessungszeitraum von einem Jahr zum Erreichen des Jahresumsatzes bzw. des Grund-Honorargrundumsatzes (von 120.000 Euro der im Vertrag festgelegt wurde), ist durch die siebenmonatige Elternzeit, auf die verbleibenden 5 Monate unterbrochen und verkürzt.

4. Für diese 5 Monate besteht also der Anspruch auf Umsatzbeteiligung, obwohl der Jahresgrundumsatz nicht erreicht wurde.
In meinen Fall, also ab 50.000 Euro Grund-Honorarumsatz in diesem Jahr?

Verstehe ich diese Zusammenhänge richtig?

Danke für Ihre Mühe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Mai 2014 | 09:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

soweit ich die Klausel verstanden habe, bezieht sich diese nur auf die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit. Allerdings kann man als Anwalt immer schlecht eine Klausel beurteilen, ohne den gesamten Vertrag gesehen zu haben. Demnach ist eine seriöse Antwort ohne Einblick in den Vertrag und Beurteilung der Klausel im Gesamtzusammenhang nicht möglich. Ich müsste also den Vertrag sehen.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

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