Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Das Gesetz nennt nicht ausdrücklich den 1. Wohnsitz als Voraussetzungen, nach den maßgeblichen Richtlinien wird dies aber so gehandhabt, so dass ich die Ablehnung für rechtens halte.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
hiermit ergänze ich meine Antwort wie folgt:
Ein Wohnsitz im Sinne des § 1 BEEG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1.1.1 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Deutschland (Nr. 1)
Die Eltern müssen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“
gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 SGB I. Für die Beurteilung des Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts einer Person sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse
maßgeblich. Den Absichten und Vorstellungen der betreffenden Person kann daher nur insofern
und solange Bedeutung zukommen, als nicht tatsächliche oder rechtliche Umstände ihrer
Verwirklichung entgegenstehen.
1.1.1.1 Wohnsitz
Den Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die
darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3
Satz 1 SGB I). Ein Wohnsitz liegt nur vor, solange eine Wohnung vorhanden ist, die für die
Verhältnisse des Betreffenden ausreichend ausgestattet ist.
Wer sich im Ausland aufhält, behält seinen Wohnsitz in Deutschland dann bei, wenn die
Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann und der
Auslandaufenthalt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich
nicht überschreitet.
Mehrfacher Wohnsitz – im In- und/oder Ausland – ist möglich. Jemand kann auch an dem einen
Ort den Wohnsitz und an einem anderen Ort den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hat eine Person sowohl eine Wohnung im Ausland, als auch einen Wohnung im Inland, so
reicht es für die Feststellung des Inlandswohnsitzes nicht, wenn sie im Inland über eine
ausreichend ausgestattete Wohnung verfügt. Vielmehr müssen die Umstände erkennen lassen,
dass sie in dieser nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft verweilt. Für diese Beurteilung
sind die Gesamtumstände des Einzelfalles maßgebend, unter anderem auch der kurz- und
langfristige Lebensmittelpunkt der Familie. Wurde von den Eltern zuletzt vor der Geburt nur
ausländisches Einkommen erzielt, besteht besonderer Anlass zur Prüfung des behaupteten
Inlandswohnsitzes.
Ist auf Grund der Einkommensnachweise ersichtlich, dass der Antragsteller zuletzt im Ausland
erwerbstätig war, so hat dieser eine Bescheinigung vorzulegen, aus der deutlich zu erkennen
ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers,
Aufhebungsvertrag etc.).
In Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis im EU/EWR-Ausland/Schweiz vorliegt,
unterliegt der Antragsteller regelmäßig trotz eines möglicherweise in Deutschland bestehenden
Wohnsitzes ausländischen Rechtsvorschriften und kann keinen Anspruch auf deutsches
Elterngeld haben (vgl. auch RL Teil II bei Beschäftigungsverhältnis im EU/EWRAusland/
Schweiz). Auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterliegt der
Antragsteller den dortigen Rechtsvorschriften, wenn er dort Arbeitslosengeld oder eine andere
vergleichbare Leistung oder eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält.
In Fällen, in denen ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis in einem Land besteht, das
nicht Mitgliedsstaat der EU/EWR/Schweiz ist, ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt in
Deutschland nur Besuchs-, Urlaubs-, Erholungs- oder anderen vorübergehenden Zwecken
dient und dass der langfristige Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland sein kann.
Generell ist zu beachten, dass die Vorlage einer deutschen Anmeldebescheinigung kein
Nachweis für einen Lebensmittelpunkt in Deutschland ist….“
Die gesamten Richtlinien können Sie unter: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJ_Richtlinie_BEEG.pdf einsehen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Das Gesetz nennt nicht ausdrücklich den 1. Wohnsitz als Voraussetzungen, nach den maßgeblichen Richtlinien wird dies aber so gehandhabt, so dass ich die Ablehnung für rechtens halte.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
10. Februar 2010 | 07:38
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit ergänze ich meine Antwort wie folgt:
Ein Wohnsitz im Sinne des § 1 BEEG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1.1.1 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Deutschland (Nr. 1)
Die Eltern müssen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“
gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 SGB I. Für die Beurteilung des Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts einer Person sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse
maßgeblich. Den Absichten und Vorstellungen der betreffenden Person kann daher nur insofern
und solange Bedeutung zukommen, als nicht tatsächliche oder rechtliche Umstände ihrer
Verwirklichung entgegenstehen.
1.1.1.1 Wohnsitz
Den Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die
darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3
Satz 1 SGB I). Ein Wohnsitz liegt nur vor, solange eine Wohnung vorhanden ist, die für die
Verhältnisse des Betreffenden ausreichend ausgestattet ist.
Wer sich im Ausland aufhält, behält seinen Wohnsitz in Deutschland dann bei, wenn die
Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann und der
Auslandaufenthalt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich
nicht überschreitet.
Mehrfacher Wohnsitz – im In- und/oder Ausland – ist möglich. Jemand kann auch an dem einen
Ort den Wohnsitz und an einem anderen Ort den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hat eine Person sowohl eine Wohnung im Ausland, als auch einen Wohnung im Inland, so
reicht es für die Feststellung des Inlandswohnsitzes nicht, wenn sie im Inland über eine
ausreichend ausgestattete Wohnung verfügt. Vielmehr müssen die Umstände erkennen lassen,
dass sie in dieser nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft verweilt. Für diese Beurteilung
sind die Gesamtumstände des Einzelfalles maßgebend, unter anderem auch der kurz- und
langfristige Lebensmittelpunkt der Familie. Wurde von den Eltern zuletzt vor der Geburt nur
ausländisches Einkommen erzielt, besteht besonderer Anlass zur Prüfung des behaupteten
Inlandswohnsitzes.
Ist auf Grund der Einkommensnachweise ersichtlich, dass der Antragsteller zuletzt im Ausland
erwerbstätig war, so hat dieser eine Bescheinigung vorzulegen, aus der deutlich zu erkennen
ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers,
Aufhebungsvertrag etc.).
In Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis im EU/EWR-Ausland/Schweiz vorliegt,
unterliegt der Antragsteller regelmäßig trotz eines möglicherweise in Deutschland bestehenden
Wohnsitzes ausländischen Rechtsvorschriften und kann keinen Anspruch auf deutsches
Elterngeld haben (vgl. auch RL Teil II bei Beschäftigungsverhältnis im EU/EWRAusland/
Schweiz). Auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterliegt der
Antragsteller den dortigen Rechtsvorschriften, wenn er dort Arbeitslosengeld oder eine andere
vergleichbare Leistung oder eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält.
In Fällen, in denen ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis in einem Land besteht, das
nicht Mitgliedsstaat der EU/EWR/Schweiz ist, ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt in
Deutschland nur Besuchs-, Urlaubs-, Erholungs- oder anderen vorübergehenden Zwecken
dient und dass der langfristige Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland sein kann.
Generell ist zu beachten, dass die Vorlage einer deutschen Anmeldebescheinigung kein
Nachweis für einen Lebensmittelpunkt in Deutschland ist….“
Die gesamten Richtlinien können Sie unter: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJ_Richtlinie_BEEG.pdf einsehen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin