Sehr geehrter Fragesteller,
die Auskunft der Elterngeldstelle ist leider korrekt. Aus § 2b Abs. 1 Nr. 1 BEEG ergibt sich, daß bei dem Bemessungszeitraum von 12 Monaten für das Elterngeld nur die Monate unberücksichtigt bleiben, in denen Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde.
Die Berechnung der Elterngeldstelle erscheint daher korrekt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
die Auskunft der Elterngeldstelle ist leider korrekt. Aus § 2b Abs. 1 Nr. 1 BEEG ergibt sich, daß bei dem Bemessungszeitraum von 12 Monaten für das Elterngeld nur die Monate unberücksichtigt bleiben, in denen Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde.
Die Berechnung der Elterngeldstelle erscheint daher korrekt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
4. September 2018 | 20:44
Sehr geehrter Herr Vasel,
erstmal vielen Dank für die Antwort.
Wie verhält es sich mit geteiltem Elterngeld, sprich wenn das Elterngeld auf zwei Jahre ausgezahlt wird, sodass anstatt 66% für 1 jahr 33% für zwei Jahre gezahlt werden.
Ist dann der Zeitraum erweitert?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. September 2018 | 21:07
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, der Bezugszeitraum für das Elterngeld beträgt höchstens 14 Monate, bei geteiltem Elterngeld verlängert sich nur der Auszahlungszeitraum.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt