Elterngeld: Rückforderungsbescheid

9. August 2010 22:14 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,
ich habe während der Zeit, in der ich Elterngeld erhalten habe, einen Tag die Woche gearbeitet. Dafür erhielt ich Gehalt, sondern die Arbeitszeit wurde meinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ich werde diese zu einem späteren Zeitpunkt als Urlaub nehmen. (Es wird also zu keinem Zeitpunkt eine Gehaltszahlung erfolgen.)
Jetzt erhielt ich einen Rückforderungsbescheid, in dem das im Bezugszeitraum erhaltene Einkommen auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet wurde. (Das Einkommen wurde folgendermaßen berechnet: Stundensatz x Arbeitszeit)
Die Begründung für den Rückforderungsbescheid lautet:
"Der von Ihnen gewählte Schritt der Entlohnung Ihrer Tätigkeit, während des Elterngeldbezuges, ist nicht so gewählt worden um die Betreuung und Erziehung zu gewährleisten, sondern nur um eine höheres Elterngeld zu erzielen. So eine Art der Entlohnung ist als unzulässige Rechtausübung (§ 242 BGB) zu sehen und daher ist das Einkommen anzurechnen § 2 (3) BEEG."
Wie stehen die Erfolgsaussichten für einen Widerspruch, bzw. eine Klage? Insbesondere da eben keine Entlohnung stattgefunden hat, sondern ich Urlaub nehme, der dazu dient, meine Frau bei der Kindererziehung zu entlasten. Oder gibt es dazu bereits Urteile?

Als Berechnungsgrundlage für das Einkommen in der Elternzeit diente mein Bruttostundenlohn multipliziert mit meinen Arbeitsstunden. Es wurden keinerlei Sozialabgaben oder Steuern berücksichtigt, da "gemäß BEEG (§2) nur die tatsächlich im Bezugszeitraum gezahlten Steuern abzusetzen sind."
Ist diese Berechnung korrekt, oder müssten nicht von dem "virtuellen" Gehalt auch die "virtuellen" Steuern abgezogen werden?

Mit freundlichen Grüßen
9. August 2010 | 23:11

Antwort

von


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Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
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Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail: info@ra-moehlenbrock.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt:

In Bezug auf die von Ihnen vorgetragenen Konstellation gibt es keinerlei Urteil in Bezug auf das Elterngeld. Zu dem Thema rechtsmissbräuchliche Gestaltung zur rechtswidrigen Erlangung von Elterngeld gibt es aber inzwischen ein Urteil des Bundessozialgerichts. Dabei ging es um die Frage, ob ein Steuerklassenwechsel vor Bezug des Elterngeldes, durch den höheres Elterngeld erzielt wird, rechtsmissbräuchlich wäre.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu durch Urteil vom 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R, entschieden, dass dies nicht der Fall sei. Diesem Urteil können Sie auch die Grundsätze des BSG zum Rechtsmissbrauch entnehmen, welche die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausschließen.

In jenem Urteil wurde aber auch durch das BSG erklärt, dass § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG auf die "auf das Einkommen entfallenden Steuern" abstellt und damit vom Wortsinn her die TATSÄCHLICH ENTRICHTETEN Steuern erfasst sind.

Bei der von Ihnen vorgetragenen Konstellation sehe ich aber auch keine Aussicht auf Erfolg. Tatsächlich haben Sie in dem Zeitrum des Bezuges von BEEG gearbeitet und diese Arbeit ist von Ihrem Arbeitgeber entsprechend zu entlohnen. Dass Sie nun sich auf eine spätere Entlohnung mit dem Arbeitgeber einigen, kann an dem Wert des Einkommens in dem Zeitraum des Leistungsbezuges nichts ändern.

Allerdings teile ich Ihre Auffassung, dass dann auch zu entrichtende Einkommenssteuer abzuziehen ist, auch wenn diese erst später gezahlt wird (denn zahlen müssen wird auch Ihr Arbeitgeber).

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

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