9. August 2010
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23:11
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt:
In Bezug auf die von Ihnen vorgetragenen Konstellation gibt es keinerlei Urteil in Bezug auf das Elterngeld. Zu dem Thema rechtsmissbräuchliche Gestaltung zur rechtswidrigen Erlangung von Elterngeld gibt es aber inzwischen ein Urteil des Bundessozialgerichts. Dabei ging es um die Frage, ob ein Steuerklassenwechsel vor Bezug des Elterngeldes, durch den höheres Elterngeld erzielt wird, rechtsmissbräuchlich wäre.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu durch Urteil vom 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R, entschieden, dass dies nicht der Fall sei. Diesem Urteil können Sie auch die Grundsätze des BSG zum Rechtsmissbrauch entnehmen, welche die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausschließen.
In jenem Urteil wurde aber auch durch das BSG erklärt, dass § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG auf die "auf das Einkommen entfallenden Steuern" abstellt und damit vom Wortsinn her die TATSÄCHLICH ENTRICHTETEN Steuern erfasst sind.
Bei der von Ihnen vorgetragenen Konstellation sehe ich aber auch keine Aussicht auf Erfolg. Tatsächlich haben Sie in dem Zeitrum des Bezuges von BEEG gearbeitet und diese Arbeit ist von Ihrem Arbeitgeber entsprechend zu entlohnen. Dass Sie nun sich auf eine spätere Entlohnung mit dem Arbeitgeber einigen, kann an dem Wert des Einkommens in dem Zeitraum des Leistungsbezuges nichts ändern.
Allerdings teile ich Ihre Auffassung, dass dann auch zu entrichtende Einkommenssteuer abzuziehen ist, auch wenn diese erst später gezahlt wird (denn zahlen müssen wird auch Ihr Arbeitgeber).
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock