Sehr geehrter Ratsuhender,
der Fall ist eigentlich durchentschieden.
Sie haben die Urteile schon genannt. Danach wird die von Ihnen gewünschte Berechnung nicht möglich sein.
Da das BSG schon entschieden hat, wird eine Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben.
Daher halte ich die Klage für sinnlos.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 23.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke für die Antwort, aber ich muss leider noch mal Nachfragen...
Keine Klage, auch wenn mein Fall ein ganz anderer ist? In den entsprechenden Gerichtsurteilen wird immer davon ausgegangen das Mischeinkünfte erzielt wurden. Wir möchten aber das NUR die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit heran gezogen werden. Wird diese Wahl denn ausdrücklich vom Gesetzgeber verboten? Bin ich denn gezwungen alle Einkommen anzugeben? Ich kann das aus dem Gerichtsurteil nicht herauslesen.
Sollte wirklich keine Klage Sinn machen, können wir etwas anders tun damit der Bescheid "vorläufig" bleibt? Kann ja sein das jemand anderes Klagt und die Entscheidung revidiert wird. Oder andere ähnliche Fälle zu einem anderen Gerichtsurteil führen.
Danke für die Hilfe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
kein Problem, denn dafür ist ja die Nachfragefunktion gedacht.
Der Bescheid kann nur mit der Klage angegriffen werden. Sonst würde er rechtskräftig werden.
Das Urteil BSG ist eindeutig. Danah ist eben die Mischberechnung als grundsätzlich anzuwenden.
Sie werden von diesem Grundsatz also nicht abweichen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle