Einzelvertragl. Kündigungsfrist bei einem befristeten Arbeitsvertrag

23. Mai 2012 14:11 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich befinde mich aktuell in einem befristeten Arbeitsverhältnis, welches zum 01.04.2011 begonnen hat und bis 31.03.2014 befristet ist. Mir ist bekannt, dass die ordentliche Kündigung grundsätzlich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgeschlossen ist, es sei denn, es wurde einzelvertrag in dem Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart.

Ich habe meinen Arbeitsvertrag bereits dahingehend eingehend geprüft und festgestellt, dass diesbezüglich folgende Klausel enthalten ist: "Unabhängig davon ist für beide Parteien das Arbeitsverhalts mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündbar."

Nun ist meine Frage: Einen Monat zum... ja, zu was eigentlich? Dem Monatsende, Quartalsende? Bezieht sich die Monatsfrist immer ausschließlich auf das Monatsende oder kann auch monatsmittig eine Beendigung angestrebt werden? Eine 4-wöchige Frist kann zum 15. eines Monats beendet werden, jedoch bin ich mir nicht sicher, wie dies bei der Monatsfrist ist. Ein Verweis auf die gesetzlichen Regelungen ist nicht vermerkt, einen anwendbaren Tarifvertrag gibt es auch nicht, da ich außertariflich eingestellt bin und es auch keinerlei Verweise auf den Tarifvertrag gibt. Ein Aufhebungsvertrag kommt in meiner Situation leider auch nicht in Frage, da wir ohnehin schon unterbesetzt sind und mein AG einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen wird.

Ich weiß, das mein AG ein riesen Problem haben wird, in einer so kurzen Zeit einen Ersatz zu finden, dennoch würde ich gerne den frühstmöglichen Zeitpunkt für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wissen.

Im Voraus möchte ich mich schon einmal recht herzlich für Ihre Hilfe bedanken.
23. Mai 2012 | 15:26

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Frage:
"Einen Monat zum... ja, zu was eigentlich? Dem Monatsende, Quartalsende?"




Ihre Frage zielt auf den einschlägigen Kündigungstermin ab. Kündigungstermin ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll.

Die Kündigungsfrist dagegen bezweckt, dem Arbeitgeber auf der einen Seite einen bestimmten Zeitraum für die Suche nach einem neuen Arbeitnehmer zu geben. Gleiches gilt entsprechend auf der anderen Seite bezogen auf den Arbeitnehmer für die Suche nach einem neuen Arbeitgeber.


Soweit in ihrem Vertrag nichts gegenteiliges geregelt ist, sind Grundkündigungstermine der 15. bzw. der 31. eines Monats, da ihr Arbeitsverhältnis noch keine 2 Jahre besteht.


Zum 15.06.2012 könnten Sie ohnehin jetzt nicht mehr kündigen, da Sie die Monatsfrist bereits verpasst haben.


Um zum 30.06.2012 zu kündigen, müssen Sie ihrem Arbeitgeber die schriftliche Kündigung bis zum 31.05.2012 zustellen. Eine Zustellung aum letzten Tag der Frist empfiehlt sich aber insbesondere bei Privatpersonen nicht. Sie sollten daher so schnell wie möglich eine Zustellung der Kündigung bewirken, um zum 30.06.2012 aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.






Frage 2:
"würde ich gerne den frühstmöglichen Zeitpunkt für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wissen."


Wie oben unter Frage 1 geschildert, wäre der 30.06.2012 bei Ihnen der frühestmögliche Kündigungstermin.





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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