24. November 2015
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20:46
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie die Ehe rechtswirksam geschlossen haben, gilt:
Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt,
- wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und
- wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.
Das dürfte dann bei Ihnen also aller Voraussicht nach vorliegen.
Solange Sie sich (noch) nicht in Deutschland zusammen niederlassen wolle, so sollten kurzfristige Einreisen und Aufenthalte in der EU und Deutschland kein Problem darstellen.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU), § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt.
Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.
Ein Visum wird nicht benötigt.
Für längerfristige Aufenthalte ist jedoch ein sogenanntes nationales Visum notwendig, was aber aller Voraussicht nach ebenfalls unproblematisch sein sollte.
Halten Sie sich zusammen länger als ein halbes Jahr im Durchschnitt in Deutschland auf, müssten Sie eine Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis beantragen.
Sie müssen dann dieses in Deutschland am geplanten Wohnsitz beantragen. Dort erhalten Sie Infos zu den einzureichenden Unterlagen. Erfahrungsgemäß würde ich mich nicht allein auf die Angaben im Internet verlassen, sondern würde mir dieses schriftlich geben lassen, für Ihren individuellen Fall.
Hinsichtlich der Einbürgerung in Deutschland gilt folgendes:
Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1.
handlungsfähig oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter diesen vorgenannten Voraussetzungen eingebürgert werden, wenn
1.
sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt und
2.
gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
Sie müssen jedoch zunächst jedenfalls Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zusammen in Deutschland haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg