Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
In der Regel ist im Rahmen der sogenannten Sicherungszweckerklärung, die anlässlich der Finanzierung von Grundstücken unter Absicherung mit Grundschulden mit der Bank vereinbart wird, eine schuldrechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers vorgesehen, eine Baulast nicht ohne Zustimmung des Gläubigers, also der Bank, zu bestellen.
Dies ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung des Grundstückseigentümers, wonach dieser nicht durch Verschlechterung des Grundstückes die Sicherheit des Grundpfandrechtes gefährden darf, vergleiche Paragraphen 113 3,1134 BGB.
Wird hiergegen verstoßen, so können Schadensersatzansprüche der finanzierenden Bank die Folge sein, wenn die (trotz fehlender Zustimmung wirksame) Baulast zu einer Wertminderung führt und die Bank hierdurch ein Schaden erleidet. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn die Bank wegen dieser Wertminderung im Ergebnis bei einer Verwertung des Objektes ausfallen würde und der Kreditnehmer den Betrag auch nicht anderweitig beschaffen kann.
Ich empfehle Ihnen daher, die Bank vorliegend mit einzubeziehen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
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In der Regel ist im Rahmen der sogenannten Sicherungszweckerklärung, die anlässlich der Finanzierung von Grundstücken unter Absicherung mit Grundschulden mit der Bank vereinbart wird, eine schuldrechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers vorgesehen, eine Baulast nicht ohne Zustimmung des Gläubigers, also der Bank, zu bestellen.
Dies ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung des Grundstückseigentümers, wonach dieser nicht durch Verschlechterung des Grundstückes die Sicherheit des Grundpfandrechtes gefährden darf, vergleiche Paragraphen 113 3,1134 BGB.
Wird hiergegen verstoßen, so können Schadensersatzansprüche der finanzierenden Bank die Folge sein, wenn die (trotz fehlender Zustimmung wirksame) Baulast zu einer Wertminderung führt und die Bank hierdurch ein Schaden erleidet. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn die Bank wegen dieser Wertminderung im Ergebnis bei einer Verwertung des Objektes ausfallen würde und der Kreditnehmer den Betrag auch nicht anderweitig beschaffen kann.
Ich empfehle Ihnen daher, die Bank vorliegend mit einzubeziehen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
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Freundliche Grüße
D. Meivogel
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