5. November 2010
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20:25
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach § 35 Datenschutzgesetz besteht ein Löschungsanspruch nur, wenn Einträge unrichtig sind.
Ich gehe davon aus, der Eintrag seitens der Tcom war rechtmäßig, da Sie ohne Widerspruch bezahlt haben.
In solchen Fällen besteht keinen Anspruch auf vorzeitige Löschung der Einträge. Sie werden die 3 Jahren abwarten müssen.
Einzige in Betracht kommende Möglichkeit ist es, die TCom dazu zu bewegen, den Eintrag bei der Schufa löschen zu lassen. Dazu können Sie sich an die Firma schriftlich wenden, und darum bitten.
Aber wie gesagt, einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Ich bedaure Ihnen hierzu keine für Sie bessere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht