Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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hier wir ein einstimmiger Beschluss erforderlich sein. Denn nach der von Ihnen beschriebenen Maßnahme wird das äußere Erscheinungsbild hier abgeändert, so dass die einfache Mehrheit nach § 22 WEG nicht ausreichend ist.
Sollte ein Miteigentümer der Maßnahme nicht zustimmen, bleibt nur noch der Gang vor das Gericht, um diese Zustimmung zu erseten.
Entscheidend ist, ob sich das äußere Erscheingungsbild verändert. Bei den von Ihnen genannten Alternativen 1b und 1c wird dieses sicherlich vorliegen.
Bei der Alternative 1a wird es darauf ankommen, ob z.B. die Brüstung gelich bleibt, so dass das Erscheinungsbild sich eben nicht ändert, so dass man dann noch von einer Instandsetzung sprechen könnte, wodurch die einfache Mehrheit dann gelten würde.
Sollten die Flächen sich ändern, beachten Sie bitte auch, dass dann ggfs. die Teilungserklärung mit den 1000stel Anteilen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten mehr entsprechen könnte, was dann bei der Kostenverteilung eine Rolle spielt; dieses sollte dann ggfs. ergänzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
hat Ihre Antwort auch nach der Aktualisierung des WEG zum 01.07.2007 bestand?
Ich habe gelesen, daß zum 01.07.2007 Änderungen zur Beschlußfassung gelten und die Einstimmigkeit nicht mehr in allen Fällen (auch bauliche Veränderungen) erforderlich ist.
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach § 22 WEG bedürfen aber auch jetzt noch bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, eine Zustimmung jedes Wohnungseigentümers, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
Allein Modernisierungsmaßnahmen können nun mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Da dieses aber hier nicht gegeben ist, werden Sie nach wie vor die Zustimmung aller Eigentümer, oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung benötigen, da nach Ihrer Darstellung die Umbauten eben die Rechte erheblich beeinträchtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle