10. Juni 2022
|
14:19
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail: fricke-peter@web.de
Ich antworte wie folgt:
Nach § 357 I AO ist der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Damit müssen Sie nicht auf Elster zurückgreifen, sondern es reicht die ( nachweisbare ) Schriftform per Brief.
Nach § 350 AO kann jeder einen Einspruch einlegen, der sich durch den Verwaltungsakt beschwert sieht.
§ 352 AO regelt nur die Alternativen der Einspruchsberechtigten der Form nach. Das kann neben den Empfangsbevollmächtigten der Steuerschuldner immer selber. Bei Körperschaften handelt für ihn der gesetzliche Vertreter, also der Geschäftsführer.
Eine Einspruchsbegründungspflicht als Zulässigkeitsvoraussetzung gibt es nicht. Natürlich macht es Sinn, dem FA aufzuzeigen, wo man die Ansätze seines Einspruches sieht. Das regelt dann auch § 357 II AO, wonach ein Einspruch begründet werden SOLL, nicht aber muss.
Im Einspruchsverfahren kann aber durchaus vom FA eine Frist gesetzt werden, bis zu welcher der Einspruch zu begründen ist. Wird diese Frist nicht wahrgenommen, kann es hier zu Präklusionen kommen, Verspätungsrügen.
Dem Bürger kann ich nur anraten, vom elektronischen Rechtsverkehr fernzubleiben. Wählen Sie immer die Schriftform per Brief und versehen Sie Ihre Schreiben mit einem Vorabfax, dessen Übertragung Sie sich ausdrucken. Jedes FA ist oben rechts oder unten im Briefabschluss mit Faxnummer aufgeführt. So können Sie jederzeit nachweisen, daß das FA Ihren Einspruch auch erreicht hat.
Beachten Sie bitte, daß sich der Fristenlauf nach der Zustellung beim Rechtsanwalt ausrichtet und Sie innerhalb eines Monates tätig werden müssen.
Der Rechtsanwalt wird das nicht über beA machen. Manche Finanzämter sind über beA nicht erreichbar und es hat auch schon Zurückweisungen von Finanzämtern gegeben, die eine beA Einspruchseinlegung nicht akzeptiert haben, weil sie diesem System nicht zwingend angeschlossen sind, ( was aber das Finanzgericht gekippt hat ). Eine Nutzungspflicht von beA beim Finanzamt gibt es nicht. Auch hier sollte ein Anwalt immer die Briefform vorab per Fax wählen?
Noch Fragen?
Alles gute und toi toi toi....
Fricke
RA und Dipl. Kfm.
Rückfrage vom Fragesteller
10. Juni 2022 | 14:32
Vielen Dank für die umfangreiche Antwort.
Zusammenfassend ist es also abschließend so, daß der Steuerschuldner den Einspruch selbst verfassen kann und daß keine Pflicht besteht, daß es der Anwalt (Empfangsbevollmächtigte) machen muß ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Juni 2022 | 14:34
Werter Bewerter,
...mann mann mann, Sie sind ja noch schneller als ich.
es ist so, wie Sie es oben verstanden haben!
mfG
Fricke