Sehr geehrter Fragesteller,
für die Berechnung der Unterhaltspflicht ist Ihr gesamtes Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu zählen auch die Erstattungen des Finanzamtes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. (Genauso, wie Sie ja auch die an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer von Ihrem Einkommen in Abzug bringen konnten).
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
für die Berechnung der Unterhaltspflicht ist Ihr gesamtes Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu zählen auch die Erstattungen des Finanzamtes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. (Genauso, wie Sie ja auch die an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer von Ihrem Einkommen in Abzug bringen konnten).
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Rückfrage vom Fragesteller
15. August 2007 | 17:12
Vielen Dank für die superschnelle Antwort.
D.h.also, wenn ich eine Fortbildung in Höhe von 15.000€ von der Steuer absetze und davon ca 10.500 von der Steuer wieder bekomme, erhält meine Ex-frau den Anteil meiner Fortbildung?
Danke und Gruss nach Köln
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. August 2007 | 17:15
Ja. Oder anders gesagt: Sie können in Ihrem Beispiel höchstens den verbleibenden Kostenanteil von 4.500,- € einkommensmindernd berücksichtigen, denn nur in dieser Höhe ist Ihr Einkommen ja effektiv belastet. Allerdings wäre zu berücksichtigen, dass die Zahlung der Kosten und die ESt-Rückerstattung in Ihrem Beispiel wahrscheinlich in zwei verschiedenen Jahren erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt