Einkommensoffenlegung auch bei Studentenunterhalt?

24. Oktober 2006 17:01 |
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Familienrecht


Meine Tochter studiert im vierten Semester. Es existiert ein Titel aus der Minderjährigkeit, der über dem hälftigen Studentenunterhalt von 340 € abzüglich hältiges Kindergeld liegt.Diese Summe habe ich jeweils gezahlt bzw. sie wurde gepfändet. Aufgrund veränderter Vermögensverhältnisse bin ich zu Einsparungen gezwungen.
Ich habe ihren Rechtsanwalt im Juni aufgefordert, einer Neufestsetzung und entsprechender Anpassung nach unten zuzustimmen. Zuerst wurde diese abgelehnt. Nun fordert er mich auf, mein Einkommen offenzulegen und behauptet, dass der Unterhalt nicht nach dem pauschalen Studentenunterhalt in Höhe von 640,00 € lt. Düsseldorfer Tabelle zu berechnen sei und deswegen mein Einkommen offenzulegen ist.
Ist er hierzu berechtigt und muss ich dieser Aufforderung nachkommen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Ihr Einkommen dürfte hier durchaus relevant sein.

Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach
dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte (13.3. der Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle).

Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle. Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen werden. (13.1. der Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle). Beachten Sie, dass es sich nicht um einen „Festbetrag“ handelt, sondern um eine Annahme im Regelfall.

Um den Unterhalt konkret zu berechnen, ist Ihr Einkommen erforderlich. Bei einer gerichtlichen Abänderung des Titels wäre dies mE auch nötig.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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