7. November 2009
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06:49
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Vertragsregelung erscheint eindeutig, wonach bei Kaufpreiszahlung nach dem 31.10. die Nutzungsentschädigung fällig wird. Genaueres kann nur nach Einsicht in den Vertrag gesagt werden.
Damit dürfte der Anspruch auf die 297.- € von daher begründet sein.
Den Vertrag rückgängig machen kann der Käufer nur unter den Voraussetzungen des § 437 BGB.
Dann müssten Mängel vorliegen, die nicht durch den im Vertrag wahrscheinlich enthaltenen Gewährleistungsausschluss abgefangen werden; ferner muss eine angemessene Frist zur Nachbesserung verstrichen sein. Hierzu und zu den Gründen des Käufers gibt Ihre Schilderung inhaltlich aber nichts her.
Falls Sie an einer genaueren Prüfung des Sachverhaltes oder einer weiteren Vertretung interessiert sind, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen