Einhaltung von Vereinbarungen in einem notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswoh

| 7. November 2009 02:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich habe Ende September d. J. meine Wohnung an einen Interessenten verkauft. Dies wurde über einen notariellen Kaufvertrag abgewickelt.
In diesem Vertrag ist eine Vereinbarung niedergeschrieben, daß der Käufer wegen Nutzung der Wohnung bis zum endgültigen Übergabetermin am 16.11.09 für Oktober eine Zwischenmiete inkl. Nebenkosten in Höhe EUR xxx an den Verkäufer zu zahlen hat. Weiter ist der Kaufpreis für die Wohnung bis 31.10.09 zu zahlen, spätestens bis 16.11.09. Ist der Kaufpreis nicht bis 31.03.09 an den Verkäufer bezahlt worden, dann ist eine anteilige Zwischenmiete (ermittelt bis zum 16.11.09) inkl. Nebenkosten in Höhe von EUR 297,- an den Verkäufer zu entrichten.

Nun weigert sich der Käufer unter dem Vorwand, daß der Kaufpreis nur mit einer Verzögerung von 3 Tagen überwiesen worden ist und angeblich noch andere Unklarheiten aufgetaucht seien, die Zwischenmiete mit EUR 297,- zu bezahlen.
Der Käufer geht sogar noch weiter und will den Kauf wieder rückgängig machen.

Meines Erachtens kann man zwar über die 3 Tage und die Betragshöhe streiten, dennoch müssen Verträge doch eingehalten werden.
Schwerer wiegt doch die Androhung, den Vertrag wieder rückgängig machen zu wollen, obwohl im Vorfeld alles bereits auch hinsichtlich der Beschaffenheit der Wohnung abgeklärt war.

Wie ist hier die rechtliche Lage? Muß ich dies so hinnehmen?
Dem Käufer wurde sogar die Möglichkeit eingeräumt, vor dem endgültigen Eigentumsübergang die Wohnung nach seinem "gusto" umzubauen.

Mit freundlichen Grüßen
7. November 2009 | 06:49

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Vertragsregelung erscheint eindeutig, wonach bei Kaufpreiszahlung nach dem 31.10. die Nutzungsentschädigung fällig wird. Genaueres kann nur nach Einsicht in den Vertrag gesagt werden.

Damit dürfte der Anspruch auf die 297.- € von daher begründet sein.


Den Vertrag rückgängig machen kann der Käufer nur unter den Voraussetzungen des § 437 BGB.

Dann müssten Mängel vorliegen, die nicht durch den im Vertrag wahrscheinlich enthaltenen Gewährleistungsausschluss abgefangen werden; ferner muss eine angemessene Frist zur Nachbesserung verstrichen sein. Hierzu und zu den Gründen des Käufers gibt Ihre Schilderung inhaltlich aber nichts her.

Falls Sie an einer genaueren Prüfung des Sachverhaltes oder einer weiteren Vertretung interessiert sind, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen



Bewertung des Fragestellers 9. November 2009 | 08:48

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Ich fand in den Ausführungen die Bestätigung meiner eigenen Schlußfolgerungen auf den Sachverhalt bezogen."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. November 2009
3,4/5.0

Ich fand in den Ausführungen die Bestätigung meiner eigenen Schlußfolgerungen auf den Sachverhalt bezogen.


ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht